Wien. Neues im Fall der Durchsuchungen bei DLA Piper: Am 11. September 2012 wurden die Kanzleiräumlichkeiten von DLA Piper Weiss-Tessbach in Wien von Beamten des Landespolizeikommandos Niederösterreich im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen Organe der Meinl Bank durchsucht. Die zuständige Richterin hatte auf Grund eines Tatverdachts der Staatsanwaltschaft gegen DLA Piper-Partner Oskar Winkler die Hausdurchsuchung bewilligt. Winkler legte in Folge Beschwerde ein und bekam nun vom OLG Wien recht.
Bei DLA Piper sieht man darin eine Grundsatzentscheidung: Mit derartigen Zwangsmitteln der Strafprozessordnung dürfe nur gegen einen Anwalt vorgegangen werden, der selbst einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist.
Rechtliche Grundlage für die Bewilligung der entsprechenden Hausdurchsuchung durch die zuständige Richterin war der von der Staatsanwaltschaft Wien argumentierte dringende Tatverdacht gegen Oskar Winkler, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei, im Rahmen der untersuchten Dividendenausschüttung unter anderem durch Vorbereitung der damit zusammenhängenden Hauptversammlungsprotokolle einen Tatbeitrag geleistet zu haben.
Oskar Winkler, in dieser Causa vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dohnal, hat nach Vollzug der Hausdurchsuchung am 11. September Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbeschluss beim OLG Wien eingelegt, in der er geltend machte, dass kein dringender Tatverdacht gegen seine Person bestehen könne, die Hausdurchsuchung somit rechtswidrig wäre und durch die rechtswidrige Hausdurchsuchung die gesetzlich garantierte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ebenfalls rechtswidrig umgangen würde.
Beschluss aufgehoben
Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember, der jetzt bei der Kanzlei DLA Piper Weiss-Tessbach eingelangt ist, gab das OLG Wien der Beschwerde von Oskar Winkler in vollem Umfang recht, hob den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. August auf und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. August auf Bewilligung der Anordnung der Hausdurchsuchung ab, heißt es in einer Aussendung von DLA Piper.
Als Folge dieser Entscheidung des OLG Wien müssen auch sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten oder sichergestellten Unterlagen, Gegenstände und Daten, die bis zur Entscheidung des OLG Wien versiegelt waren, an die Kanzlei DLA Piper Weiss-Tessbach zurückgestellt werden, heißt es weiter.
Exempel für Wahrung des Berufsgeheimnisses
Claudine Vartian, Managing Partnerin von DLA Piper Weiss-Tessbach Wien: „Wir sind erleichtert, dass das OLG Wien der Beschwerde unseres Partners Dr. Oskar Winkler stattgegeben hat. Wir haben von Anfang an darauf hingewiesen, dass die Hausdurchsuchung vom 11. September 2012 rechtswidrig war, sind aber selbstverständlich dennoch unserer gesetzlichen Verpflichtung zur Kooperation mit der Staatsanwaltschaft nachgekommen. Es war uns aber enorm wichtig, dass das OLG Wien die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung feststellt, da ansonsten zu befürchten wäre, dass das besonders geschützte anwaltliche Berufsgeheimnis in Zukunft durch die bloße Behauptung, aber nicht weitere Substantiierung eines Tatverdachts gegen Rechtsanwälte regelmäßig umgangen werden kann.“
„Ich bin sowohl für unsere Kanzlei als auch für mich persönlich sehr froh, dass das OLG Wien diese richtige Entscheidung getroffen hat. Ich möchte in diesem Zusammenhang meinem Kollegen Martin Dohnal meinen Dank für die hervorragende Arbeit in dieser Angelegenheit aussprechen.“ kommentiert Oskar Winkler die Entscheidung des OLG Wien.
Neben Martin Dohnal als Vertreter von Oskar Winkler war auch Rechtsanwalt Thomas Kralik als Vertreter der Kanzlei DLA Piper Weiss-Tessbach in der Sache tätig.
Link: DLA Piper