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Recht

VfGH untersagt Grunderwerbsteuer-Berechnung auf Basis veralteter Einheitswerte: Reparaturfrist bis 2014

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger ©VfGH/A.Bieniek
Gerhart Holzinger ©VfGH/A.Bieniek

Wien.  Je nachdem, wie ein Grundstück erworben wurde bzw. um welches Grundstück es sich handelt, wird die Grunderwerbsteuer entweder anhand des tatsächlichen Wertes oder anhand des Einheitswertes berechnet.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun entschieden, dass die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis „veralteter“ Einheitswerte verfassungswidrig ist. Denn die Einheitswerte wurden über mehrere Jahrzehnte hinweg nicht angepasst und sind daher mittlerweile „realitätsfern“, so das Höchstgericht.

Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung fest, dass nichts gegen verwaltungsökonomische Vereinfachungen spricht, aber dass diese nicht zu „unsachlichen“ Ergebnissen führen dürfen, heißt es in einer Aussendung.

„Wenn der Gesetzgeber eine Aktualisierung der an sich unbedenklichen Einheitswerte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten unterlässt bzw. verhindert, dann löst er damit Verwerfungen und Unstimmigkeiten im Steuersystem aus, die ab einem gewissen Zeitpunkt auch mit Gründen der Verwaltungsökonomie nicht mehr gerechtfertigt werden können“, heißt es in der Entscheidung des VfGH.

Reparaturfrist bis 31. Mai 2014

Damit für die Neugestaltung der Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer genügend Zeit bleibt, hat der Verfassungsgerichtshof eine Reparaturfrist bis zum 31. Mai 2014 gesetzt.

Link: VfGH

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