Wien. Das Verhältnis zwischen Taxiunternehmen und ihren Kunden ist in etlichen gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Diese lauten oft anders als die landläufige Meinung. So ist es zum Beispiel gestattet, sich aus einer Reihe wartender Taxis nach Belieben ein bestimmtes auszusuchen.
Auch die Route darf der Fahrgast vorgeben, so der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Und innerhalb von Wien herrscht Beförderungspflicht – auch auf kurzen Strecken.
So müsse ein Taxikunde – entgegen einem weitverbreiteten Gerücht – nicht das erste Taxi in einer Reihe nehmen. Auch wenn es in der Praxis möglicherweise schwer durchsetzbar ist: Man habe grundsätzlich die Wahlfreiheit und könne auch den letzten Wagen, das sauberste oder das größte Auto nehmen, so der VKI in einer Aussendung.
Auch könne ein Taxifahrer die Beförderung nicht ablehnen, weil die Strecke zu kurz ist; Wiener Taxis hätten bei einer Zieladresse innerhalb der Stadt sogar eine Fahrtverpflichtung. Ein Ablehnen der Fahrt wegen einer kurzen Fahrtstrecke sei nicht zulässig. Eine Beförderungspflicht bestehe hingegen nicht, wenn beispielsweise gegen das Rauchverbot verstoßen wird, so der VKI.
Weiters könne der Taxikunde dem Fahrer die Route vorgeben und darüber bestimmen, ob die Fenster offen oder geschlossen sein sollen. Auch könne man vom Fahrer verlangen, dass er die Klimaanlage zurückdreht oder die Lautstärke des Radios zurückdreht. A propos Klimaanlage: Ab 1. Jänner 2013 ist diese für alle Taxis in Wien Pflicht.
Nicht alles kann der Taxikunde entscheiden
Jedoch gibt es Einschränkungen: Der Fahrer muss nämlich die Verkehrsdurchsagen im Radio hören können. Und auch die Entscheidung darüber, ob das Funkgerät eingeschaltet ist, obliegt dem Taxifahrer, so der VKI.
Link: VKI