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Recht

VwGH: Keine aufschiebende Wirkung der T-Mobile-Beschwerden gegen Orange/Hutchison-Deal

Wien. Im Zusammenhang mit der Übernahme von Orange durch Hut­chi­son 3G hat die Telekom-Control-Kommission (TKK) mit zwei Bescheiden den Anträgen auf Genehmigung der Überlassung einzelner Frequenznutzungsrechte stattgeben.

T-Mobile erhob in Folge Beschwerden gegen beide Bescheide und beantragte, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss unter anderem dann zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, heißt es in einer Aussendung des VwGH.

Die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung sei aber nur dann möglich, wenn die konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem „Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar dargestellt werden“, so der VwGH.

„Nicht ausreichend konkretisiert“

Derartige Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen laut VwGH im Antrag von T-Mobile: „Allein die behauptete Höhe der Mehraufwendungen ergibt noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil. Die T-Mobile Austria GmbH hat also einen ihr entstehenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil nicht durch Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation ausreichend konkretisiert“, heißt es wörtlich seitens des VwGH.

Eine solche Konkretisierung wäre auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes notwendig, um zu prüfen, ob die beantragten Maßnahmen zur „Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens“ erforderlich sind, so der VwGH abschließend.

Link: VwGH

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