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Recht

Recht.Extrajournal.Net Dossier: Unternehmer und das Anti-Korruptionsrecht

Bettina Knötzl ©Wolf Theiss
Bettina Knötzl ©Wolf Theiss

Wien. Mit 1. Jänner 2013 wurden die Strafbestimmungen des StGB deutlich verschärft. Erstens wird damit der seit 2009 anhaltenden – nationalen wie auch internationalen – Kritik Rechnung getragen. Zweitens werden auch Unschärfen bzw Unklarheiten der alten Regelungen beseitigt.

Bettina Knötzl, Partnerin bei Wolf Theiss in Wien, analysiert im aktuellen Recht.Extrajournal.Net Dossier  die Auswirkungen des Anti-Korruptionsgesetzes 2013 auf Unternehmer in Österreich.

Korruption kann in Österreich seit 2013 deutlich vereinfacht verfolgt werden, wenn sie im Ausland begangen wurde.

Es genügt beispielsweise, dass der Verfolgte zur Zeit der Tat Österreicher war oder im Zeitpunkt der Verfolgung Österreicher ist. „Aktives Wegsehen“ bei Beauftragung eines ausländischen Handelsbeauftragten bzw des Agenten vor Ort kann (auch) in Österreich zum massiven Problem werden. Dabei reicht auch ein einzelner Beitrag zur Tat aus. Dieser kann auch durch bloßes Unterlassen geleistet werden. Wer nämlich verpflichtet ist, Korruption im Unternehmen zu unterbinden (konkret jedenfalls der Geschäftsleiter), dem kommt eine „Garantenstellung“ zu.

Der Blick des Betriebsprüfers

So kann etwa das Unterlassen einer klaren Anweisung, dass im Unternehmen bislang übliche, exklusive Einladungen von Amtsträgern (zB in die Privat-Loge zur rauschenden Ballnacht) fortan zu unterbleiben haben, strafrechtlich relevant werden. Wegsehen ist also gefährlich. Vier zentrale Änderungen sind 1. die Ausdehnung der Strafbarkeit für Taten im Ausland, 2. die Strafbarkeit von „Anfüttern“, dh von Zuwendungen, um die Amtsführung zu beeinflussen, 3. die neue Definition von Amtsträger und damit die deutliche Ausdehnung des öffentlichen Bereichs und 4. eine Verschärfung im privatwirtschaftlichen Bereich.

Diese und weitere Änderungen haben massive Auswirkungen auf den Umgang mit „nützlichen Zuwendungen“. Praktisch betrachtet muss jeder Unternehmer fürchten, dass der Betriebsprüfer künftig auch Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (wie zB Einladungen zu Konzerten, Festspielen, Bällen ua Events) sehr kritisch beleuchten wird. Was ist 2013 noch erlaubt?

I. Privatwirtschaft

Geschenke an Geschäftspartner bzw Einladungen von Geschäftspartnern, die nicht der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, sollten idR unproblematisch sein. Zuwendungen in der Privatwirtschaft sind nur verboten, wenn vom Beschenkten eine pflichtwidrige bzw unlautere Handlung/Unterlassung erwartet wird (sh § 309 StGB neu und § 10 UWG). Bei Vorteilen über EUR 3.000 (zB großzügige Reisen) droht bis zu 3 Jahre Haft (über EUR 50.000: bis 5 Jahre).

Solange der Geschenkgeber vom Empfänger bloß pflichtgemäßes Wirken erwartet (zB weil er nichts als Chancengleichheit mit seinen Mitbewerbern erreichen will), sind auch großzügige Einladungen möglich. Es gibt keine Betragsbeschränkung.

Generelles Wohlwollen erzeugen, das sogenannte „Anfüttern“, unterliegt ebenfalls keinen Beschränkungen. Aber Achtung: Bedienstete müssen nicht geringfügige Vermögensvorteile in der Regel an ihren Geschäftsherrn abführen (sh § 153a StGB). Das Einverständnis des Dienstgebers des Eingeladenen sollte daher in jedem Fall eingeholt werden, wenn der Vorteil den Wert von EUR 100 übersteigt.

II. Öffentlicher Bereich

Selbstverständlich sind Zuwendungen, die auf pflichtwidriges Handeln/Unterlassen abzielen, im öffentlichen Bereich ebenso – ausnahmslos – verboten.

Allerdings sind auch Vorteile, die auf pflichtgemäßes Wirken abzielen, im öffentlichen Bereich problematisch. Nur in folgenden drei Fällen, dürfen Vorteile gewährt werden: a. wenn ausdrücklich erlaubt, bzw zu Repräsentationszwecken; b. zu gemeinnützigen (karitativen etc) Zwecken; c. bei geringem Wert und „orts- oder landesüblicher Aufmerksamkeit“.

Von geringem Wert heißt nach dem derzeitigen Meinungsstand nicht mehr als rund EUR 100. Dabei ist gewisse Flexibilität anerkannt: Je weniger wiederverwertbar der Vorteil ist (zB Essenseinladung, Blumen), desto höher kann der Betrag sein. Je stärker der Vorteil Geld gleicht (zB Einkaufsgutschein), desto genauer ist die Wertgrenze zu beachten. Geld wird nur in seltenen Fällen orts- oder landesüblich sein (zB max. 10 % Trinkgeld für Kellner, der Amtsträger ist).

Die Regelung gilt auch ohne konkreten Zusammenhang zu einer Amtshandlung, dh auch wenn bloßes Wohlwollen erzeugt werden soll (sogenanntes „Anfüttern„).

Repräsentation kann helfen

Mit anderen Worten, für alle Arten von Einladungen, darunter rauschende Ballnächte, Jagdeinladungen und „Segelturns“ gilt: Nur jene, die auf freundschaftlicher Verbundenheit und Gegenseitigkeit (!) beruhen, sind erlaubt. Alle anderen Einladungen eines Amtsträgers sind verboten, sobald deren Wert EUR 100 übersteigt. Das gilt auch für Einladungen zu Kultur-, Sport- oder Fortbildungsveranstaltungen oder Essens- und Urlaubseinladung. Haben sie einen höheren Wert, sind sie verboten, außer sie beruhen auf Freundschaft und Gegenseitigkeit (!) oder dem Zweck der Repräsentation.
Die Einladung unter den Deckmantel der Erfüllung von Repräsentationsverpflichtungen bietet – in engen Grenzen – einen Ausweg. An der Teilnahme an solchen Veranstaltungen muss aber ein amtliches bzw sachlich gerechtfertigtes Interesse bestehen. In diesem Fall ist die Übernahme der Eintritts- bzw Teilnahmegebühren und bei mehrtägigen Veranstaltungen auch der Kosten für Nächtigung und Verpflegung erlaubt. Jede Zusatzleistung wäre demgegenüber kritisch zu beurteilen. Ein Wochenendaufenthalt im Anschluss an die Tagung oder Veranstaltung wäre beispielsweise verboten. Von – nicht geringfügigen – Zuwendungen ohne Gegenseitigkeit oder Gegenleistung ist daher tendenziell abzusehen.

Wenn für eine Leistung hingegen eine angemessene Gegenleistung erbracht wird, zB für einen Vortrag des Amtsträgers ein Honorar bezahlt und/oder Reisekosten und/oder Verpflegung zur Verfügung gestellt wird, wäre die Zuwendung erlaubt, und zwar auch wenn die 100-EUR-Grenze überschritten wird. Hier liegt eben keine Vorteilsgewährung zur Beeinflussung des Amtsträgers vor, sondern eine Abgeltung einer Leistung. Das ist erlaubt.

Im Ergebnis heißt das: Das Erzeugen von Wohlwollen („Anfüttern„) durch nicht bloß gering­fügige Vorteile ist seit 2013 im öffentlichen Bereich verboten. Das gilt auch gegenüber ausländischen Beamten.

Im privatwirtschaft­lichen Bereich ist „Anfüttern“ dagegen weiterhin erlaubt. Vermögensvorteile über EUR 100 sollten aber auch in der Privatwirtschaft nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Dienstgebers zugewandt werden.

Link: Recht.Extrajournal.Net Dos­sier (aktu­elle Ausgabe)

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