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Recht

Neue Firmentypen für Anwälte gefordert: „Wichtig sind die Grundwerte, nicht die Rechtsform“

Peter Csoklich Credit DSC
Peter Csoklich ©DSC

Wien. Rechtsanwaltskammer-Experte Peter Csoklich spricht im Interview mit Recht.Extrajournal.Net über die Hoffnung, vom Justizministerium bald eine neue Rechtsform für Anwaltskanzleien genehmigt zu bekommen: die der GmbH & Co KG.

„Vorrangig ist dabei, dass die Erfüllung der einen Rechtsanwalt auszeichnenden Core Values sichergestellt ist, die Rechtsform sollte nicht allein maßgeblich sein“, sagt Csoklich. 

Recht.Extrajournal.Net: Viele Anwälte erhoffen sich mehr Flexibilität bei den Unternehmensformen, die österreichische Kanzleien haben dürfen. Zuletzt hat etwa Wolf Theiss-Managing Partner Erik Steger aus Gründen internationaler Wettbewerbsfähigkeit die Zulassung seiner Sozietät als GmbH & Co KG gefordert. Warum ist die Rechtsform so wichtig?

Peter Csoklich: Es gibt derzeit einen beschränkten Rechtsformkatalog in der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (RAO), der die für Rechtsanwälte erlaubten Rechtsformen aufzählt: das sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die GmbH. Es gibt nun das Interesse in der Rechtsanwaltschaft, diesen Katalog zumindest ein wenig zu erweitern; das BMJ hat die von der Rechtsanwaltschaft schon seit längerer Zeit gewünschte Zulassung der GmbH & Co KG bereits in Aussicht gestellt, auch seitens des BMF gibt es dem Vernehmen nach keine Einwände. Spätestens Ende Februar, Anfang März sollte der Gesetzesentwurf dem Nationalrat zugeleitet werden; Gründe für weitere Verzögerungen gibt es aus meiner Sicht nicht, inhaltlich ist aus unserer Sicht alles geklärt.

Welche Vorteile hätte dies konkret? Schon jetzt ist es ja möglich, eine Kanzlei als GmbH zu führen?

Csoklich: Die Vorteile der GmbH & Co KG liegen in damit ermöglichten Kombination der Vorteile einer Personengesellschaft (große Flexibilität und Formfreiheit) mit denen der GmbH (insbesondere der beschränkten persönlichen Haftung); die Rechtsform der GmbH&CoKG wäre damit durchaus auch für kleinere Kanzleien interessant. Die Klienteninteressen werden – wie bei der GmbH – durch eine entsprechend hohe gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungssumme von zumindest 2,4 Millionen Euro abgesichert.

Hätte das im internationalen Standortwettbewerb Vorteile, bzw. ist es nötig?

Csoklich: Hierzu ist zu bedenken, dass innerhalb der Europäischen Union sowie des EWR die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, auch für Rechtsanwälte gilt. Aufgrund der Besonderheiten der Tätigkeit der Rechtsanwälte und des nachwievor in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Rechtsrahmens für Rechtanwälte (so sind zB die Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen zum Rechtsanwaltsberuf in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich), sind die näheren Regeln für die Zulassung der Tätigkeit ausländischer Rechtsanwälte in sektorale Richtlinien geregelt.

In den einzelnen EU- und EWR-Ländern gibt es völlig unterschiedliche Rechtsformen, in denen Rechtsanwälte ihren Beruf ausüben können. Zum Beispiel ist in Österreich für Rechtsanwälte zwar die GmbH, nicht aber die Aktiengesellschaft (AG) zugelassen; weiters gibt es – da auch das Gesellschaftsrecht innerhalb der EU nicht vollständig harmonisiert ist – in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten Rechtsformen, die in Österreich unbekannt sind, wie etwa die LLP in Großbritannien. Dementsprechend gibt es EU-Rechtsanwälte, die ihren Beruf (zulässigerweise) beispielsweise in der Rechtsform einer AG oder einer LLP ausüben. Was passiert nun, wenn sich eine solche ausländische RA-Sozietät in Österreich niederlassen will? Darf sie bei uns eine Zweigniederlassung eröffnen? Die Antwort ist – ja: es gilt der Grundsatz, dass man die RA-Sozietäten in der Rechtsform zulassen muss, die sie zuhause zulässigerweise gewählt haben.

Dagegen haben wir österreichischen Anwälte auch nichts; entscheidend ist für uns, ob sichergestellt ist, dass auch bei den ausländische Rechtsanwaltsgesellschaften die Einhaltung der Core Values, die den Rechtsanwalt von anderen Beratern unterscheiden, sichergestellt ist, das sind insbesondere die Verschwiegenheit, die unbedingte Treue zum Klienten, die völlige Unabhängigkeit.

Nach den für die Rechtsanwälte geltenden sektoralen EU-Richtlinien kann die Zulassung ausländischer Rechtsanwaltsgesellschaften von der Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen der österreichischen RAO abhängig gemacht werden. Dies bedeutet etwa, dass das – zur Sicherung der Unabhängigkeit und Verschwiegenheit – in Österreich geltende Fremdbeteiligungsverbot auch für ausländische Rechtsanwaltsgesellschaften, wenn sie sich in Österreich niederlassen wollen, gilt.

Aus dem Fremdbeteiligungsverbot folgt etwa, dass sich keine zu einem Rechtsanwalt fremde Personen, wie zB der Staat, Interessenvertretungen (etwa Kammern) oder Unternehmen (etwa Rechtsschutzversicherer, Prozessfinanzierer, Hedgefonds oder Großkonzerne) an einer Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligen dürfen; daher gilt in Österreich auch nachwievor das Verbot interdisziplinärer Gesellschaften: wären solche fremden Personen beteiligt, wäre nicht mehr sichergestellt, dass der Rechtsanwalt in der Beratung und Vertretung seiner Klienten frei, unbeeinflusst, unabhängig und ausschließlich am Klienten-Interesse orientiert handelt; ebenso wäre in einem solchen Fall nicht mehr die absolute Verschwiegenheit garantiert.

Sie machen die Zulassung ausländischer RA-Kanzleien also von der Erfüllung dieser Werte abhängig?

Csoklich: Bei Sozietäten, bei denen aufgrund ihrer Gestaltung die Einhaltung dieser Core Values nicht sichergestellt ist, ist es gerechtfertigt, solche Gesellschaften in Österreich nicht zuzulassen und entspricht dies auch der Entscheidungspraxis der Rechtsanwaltskammern; dementsprechend wurden umgekehrt in Österreich auch schon ausländische Rechtsanwaltsgesellschaften in einer anderen Rechtsform, als in Österreich vorgesehen, zugelassen, wenn sie sonst den österreichischen Rechtsvorschriften für Rechtsanwaltsgesellschaften entsprechen.

Die genaue ausländische Rechtsform allein ist daher nicht maßgeblich – entscheidend ist, ob in der ausländischen Rechtsform die Einhaltung der in Österreich geltenden zentralen berufsrechtlichen Vorschriften, der Klientenschutz (insbesondere hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung) sowie die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften durch die zuständige Rechtsanwaltskammer sichergestellt ist.

Daher wiederhole ich: es geht in Wahrheit um die Sicherung der Einhaltung der rechtsanwaltlichen Core Values, damit die Klienten darauf vertrauen können, dass auch ausländische Rechtsanwaltsgesellschaften die Mindeststandards einhalten, die sie von den österreichischen Rechtsanwälten berechtigterweise erwarten können.

Man könnte also eigentlich darauf verzichten, überhaupt bestimmte Gesellschaftsformen vorzuschreiben?

Csoklich: Es gibt noch keine gefestigte Meinung innerhalb der Rechtsanwaltschaft zur Frage, ob es tatsächlich noch einen Sinn hat, einen Rechtsformenkatalog zu haben. In Deutschland gibt es zum Beispiel keinen. Aber wie gesagt: Zumindest die GmbH & Co KG hätte die österreichische Rechtsanwaltschaft gern und möglichst bald.

Hon. Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich ist Partner der Wiener Kanzlei Doralt Seist Csoklich, Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Vorsitzender des Arbeitskreises Berufsrecht International im österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) und Mit-Herausgeber des Buches „Standesrecht für Rechtsanwälte“ bei lexisnexis.

 

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