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Bildung & Uni, Recht

Uni Graz informiert über das neue Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013

©Uni Graz
©Uni Graz

Graz. Am 1. Februar 2013 ist das „Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013“ (KindNamRÄG13) in Kraft getreten, das einige Neuerungen in den Bereichen gemeinsame Obsorge, Besuchs- und Namensrecht mit sich gebracht hat.

Die Karl-Franzens-Universität Graz informiert in diesem Zusammenhang bei einer Tagung am 15. März 2013 über die wesentlichsten Änderungen durch das neue Gesetz. 

„Die gemeinsame Obsorge ist nun nicht mehr von einem Einvernehmen beider Elternteile abhängig. Väter können jetzt durch einen gerichtlichen Antrag zur Obsorge gelangen, was ihnen bisher verwehrt geblieben war. Im Fall einer Scheidung kann das Gericht beiden Elternteilen die Obsorge zuweisen, auch wenn ein Elternteil nicht zustimmt“, erklärt Univ.-Prof. Monika Hinteregger vom Institut für Zivilrecht, Ausländisches und internationales Privatrecht der Uni Graz, die mit Univ.-Prof. Susanne Ferrari die Tagung organisiert.

Außerdem können unverheiratete Paare künftig bereits am Standesamt die gemeinsame Obsorge beantragen: „Durch diese Erleichterung der bürokratischen Wege wird wohl ein Ansteigen der gemeinsamen Obsorge bei nicht verheirateten Eltern erwartet“, so Susanne Ferrari.

Eine große Änderung betrifft das bisherige Besuchsrecht, das in ein Recht auf persönlichen Kontakt zwischen Kind und getrennt lebendem Elternteil umgewandelt wurde. „Dadurch soll einerseits gewährleistet werden, dass der jeweilige Elternteil auch die Möglichkeit hat, am Alltag des Kindes teilzuhaben. Andererseits möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Kinder ihrem Vater oder ihrer Mutter während eines laufenden Verfahrens entfremdet werden“, so Hinteregger.

Unterstützung in Richtung einvernehmliche Entscheidung

Eine Familiengerichtshilfe, eine mit Psychologen und Sozialarbeitern besetzte Einrichtung der Justiz, wird künftig Gerichte bei diesen Verfahren unterstützen und versuchen, bereits im Vorfeld mehr Entscheidungen auf einvernehmlicher Basis herbei zu führen, heißt es in einer Aussendung.

Der Begriff „uneheliches Kind“ wurde fast vollständig aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gestrichen. Auch das Namensrecht für Ehegatten und Kinder ist nun liberaler gestaltet: „Das mit 1. April 2013 in Kraft tretende Gesetz sieht vor, dass vermehrt Doppelnamen als Familiennamen gebildet und auch auf Kinder übertragen werden können“, so Hinteregger. Die Kombination der Namen wird ab September 2013 frei wählbar sein.

Link: Karl-Franzens-Universität Graz

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