Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

Reform der Gewerbeordnung zielt auf Vereinfachungen bei Gründungen und Übernahmen

Wien. Der Ministerrat hat auf Antrag von Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner eine umfangreiche Novelle der Gewerbeordnung beschlossen. Diese beinhaltet unter anderem ein neues Service der Gewerbebehörden: Auf Antrag erhalten Unternehmer in Zukunft bei Betriebsgründungen und -übernahmen alle Bescheide und Auflagen, die den Betrieb betreffen.

Außerdem kommt es zu einer Klarstellung, welche Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist; auch die Berichtigung überschießender Auflagen wurde erleichtert. 

Als neues Service der Gewerbebehörden in der Anfangsphase eines Betriebs erhalten Jungunternehmer oder Übernehmer künftig auf Antrag eine Zusammenstellung aller Bescheide und Auflagen, die den Betrieb betreffen. Bei besonders kostenintensiven Auflagen kann man um einen Aufschub von bis zu fünf Jahren ansuchen, heißt es in einer Aussendung.

Klarstellung bei der örtlichen Zuständigkeit

Klar geregelt sei nun auch, welche örtliche Behörde zuständig ist: Für Betriebsanlagen, die sich über mehrere Verwaltungssprengel erstrecken, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel sich der größere Anlagenteil befindet.

Die Berichtigung überschießender Auflagen wird für die Betriebe ebenfalls erleichtert. Auf begründeten Antrag muss die Behörde in Zukunft auch nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides noch einmal prüfen, ob überbordende Auflagen erteilt wurden.

Eine weitere Änderung betrifft die Gastronomie: Für Public-Viewing von sportlichen Großereignissen benötigen Gastwirte in Zukunft keine Genehmigung mehr.

Mit der Novelle werden auch die in der Gewerbeordnung notwendigen Anpassungen an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit umgesetzt: Künftig wird für die Beschwerde eines Betriebes gegen einen gewerberechtlichen Bescheid in der Regel das Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes zuständig sein und nicht mehr wie bisher der Unabhängige Verwaltungssenat.

Link: Wirt­schafts­mi­nis­te­rium

Weitere Meldungen:

  1. RH will Gewerbeordnung und Gemeinnützige reformieren
  2. Grünes Licht für 3. Piste: Gericht erteilt Auflagen
  3. Kurzkommentar Gewerbeordnung aktualisiert
  4. Pflegeregress fällt: Mehr Heimbewohner, ärmere Städte?