Wien. Der EuGH beschäftigte sich in seinem Urteil vom 7. März 2013 mit der Frage, ob die Grundsätze der Mindestistbesteuerung (Art. 65 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112) auch bei tauschähnlichen Umsätzen anzuwenden sind.
Der EuGH führt aus, dass tauschähnliche Geschäfte und Geschäfte mit Anzahlung in Geld gleich behandelt werden sollen und der Grundsatz der Mindestistbesteuerung nicht von der Art der Gegenleistung abhängig gemacht werden soll. KPMG analysiert in aktuellen Steuer-News die Auswirkungen auf Unternehmen in der Praxis.
Maßgeblich sei dabei, dass der Wert der zukünftigen Gegenleistung zumindest in Geld bestimmbar und hinreichend konkretisierbar sei, so Armin Obermayr von KPMG, der das Urteil analysiert hat.
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