Wien. Grundsätzlich unterliegen Verkäufe von Kunstwerken durch Privatpersonen mangels Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer und nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist nicht der Einkommensteuer, so Deloitte.
Allerdings könne die Veräußerung von Privatvermögen unter Umständen in den Augen der Finanz eine gewerbliche Tätigkeit darstellen – und damit dann doch zur Steuerpflicht führen, heißt es in Steuernews der Kanzlei.
So sei etwa für das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit beim Verkauf von Kunstwerken zu prüfen, ob eine wiederholte Veräußerung (nachhaltige Erzielung von Einnahmen) beabsichtigt ist, heißt es weiter.
Link: Deloitte