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Recht

Recht.Extrajournal.Net Dossier: Polens neue Spielregeln bei der Energie

Siegfried Seewald ©Wolf Theiss
Siegfried Seewald ©Wolf Theiss

Wien. Das Berufungsgericht in Warschau hatte mit Urteil vom 31. Januar 2013 erstmalig über die Zulässigkeit der Übertragung von sogenannten Netzanschlussbedingungen zu entscheiden und diese verneint.

Siegfried Seewald, Partner bei Wolf Theiss in Warschau, analysiert in Recht.Extrajournal.Net Dossier, unserem E-Magazin für aktuelle Rechtsthemen, die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis und beleuchtet geplante Gesetzesänderungen am polnischen Energiemarkt.

Vor Abschluss eines Netzanschlussvertrages erteilen die polnischen Netzbetreiber auf Antrag des Anschlusswilligen sogenannte Netzanschluss­be­dingungen. Diese haben eine Gültigkeit von zwei Jahren und stellen eine notwendige Bedingung für den Abschluss eines Netzanschluss­vertrages dar. Es war bisher gängige Praxis in Polen, dass ein gewisser Handel mit den weitläufig begehrten Netzanschlussbedingungen herrschte. Mit diesem Urteil dürfte diese Praxis weitgehende Einschränkungen erfahren.

Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass bei den Netzanschlussbedingungen keine zivilrechtliche Forderung besteht, die Gegenstand einer Abtretung sein könnte. Die Erteilung der Netzanschlussbedingungen durch die Netzbetreiber begründet nach Auffassung des Gerichts kein Schuldverhältnis, aus dem eine Forderung abgeleitet werden könnte. Die Verpflichtung zum Abschluss eines Netzanschlussvertrages gemäß Art. 7 Abs. 1 des polnischen Energiegesetzes stellt eine öffentlich–rechtliche Verpflichtung dar und keine zivilrechtliche.

Selbst bei unterstelltem zivilrechtlichen Schuldverhältnis zwischen Netzbetreiber und Antragsteller verneint das Gericht die Übertragbarkeit auf Grund des Charakters des Rechtsverhältnisses. Einzelheiten werden erst den noch zu veröffentlichenden Urteilsgründen zu entnehmen sein. Bereits jetzt muss jedoch davor gewarnt werden, diesen Umstand beim etwaigen Projekterwerb zu vernachlässigen. Vielmehr ist die Historie eines etwaig vorhandenen Netzanschlussvertrages genauestens zu prüfen.

Dies wird regelmäßig notwendig sein bei kleineren Entwicklern, die von vornherein für bestimmte Projekte keine eigene Gesellschaft (SPV) bzw. eine solche in einem späteren Entwicklungsstadium, etwa nach Erteilung der Netzanschlussbedingungen, gegründet haben. Der Erwerb von Projekten, bei denen noch kein Netzanschlussvertrag besteht im Rahmen eines sogenannten „Asset-Deals“ scheint nach dem vorliegenden Urteil gänzlich auszuscheiden.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Übertragung eines bestehenden Netzanschlussvertrages selbstverständlich möglich ist. Diese erfolgt im Rahmen einer zivilrechtlichen Schuldübernahme. Die Netzbetreiber sehen daher regelmäßig eine Übertragungsklausel in ihren Musterverträgen vor.

Das Urteil ist zwar rechtskräftig, kann jedoch mit einer sogenannten Kassationsklage vor dem Obersten Gericht angegriffen werden. Die Entwicklung ist genau zu beobachten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der Rechtsprechung eine Gesetzesänderung notwendig sein wird.

Geplante Gesetzesänderungen

Polen plant die Einführung eines Gesetzes zu erneuerbaren Energien, dessen erster Entwurf bereits im Dezember 2011 vorgelegt worden war. Es ist ein Teil des sogenannten Dreierpakets, mit dem der gesamte gesetzliche Rahmen um erneuerbare Energien reformiert werden soll. Der Entwurf ist nach wie vor Gegenstand zahlreicher, zum Teil kontrovers geführter, Diskussionen und wurde bereits mehrfach geändert.

Die Diskussion wird umso heftiger geführt als in neuerer Zeit die Strompreise aber auch (und vor allem) die Preise für die sogenannten grünen Zertifikate enormen Schwankungen ausgesetzt sind. So schwankten die Preise für grüne Zertifikate zwischen PLN 240 und PLN 91 in der Tiefphase.

In Polen gibt es keine Einspeisungstarife. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr für ein Zertifikatssystem entschieden, bei dem einerseits die Erzeuger grüner Energie, sogenannte grüne Zertifikate erhalten, die frei handelbar sind. Andererseits sind andere Marktteilnehmer verpflichtet, diese Zertifikate zu erwerben bzw. eine sogenannte Ersatzgebühr zu zahlen. Daneben gibt es die Pflicht für lokale Netzbetreiber, grünen Strom abzunehmen.

Gegenwärtig erfolgt der Ankauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach dem Durchschnittsverkaufspreis des vergangenen Jahr, der vom Regulator veröffentlicht wird (für 2012 betrug der Einkaufspreis PLN 198,90). Er unterliegt, ebenso wie die Preise der Zertifikate, im vollen Umfang den Schwankungen des Marktes.

Das geltende Energiegesetz sieht keinerlei Mechanismen vor, die den Ankauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen stabil halten bzw. einen Mindestpreis garantieren würde. Der Gesetzgeber sah sich dadurch gezwungen, Änderungen einzuführen. Dabei wird die gegenwärtige Förderung nur teilweise übernommen.

Nachfolgend einige wesentliche, geplante Änderungen:

  • garantierter Ankaufspreis in Höhe von PLN 198,9 pro MW/h Megawattstunde (plus Inflation, plus Strompreissteigerungen auf dem Markt im vergangenen Jahr). Gleichzeitig wird eine Regelung eingeführt, nach welcher eine Überschreitung dieses Fixpreises um 5% zum Verlust des Rechts zur Herausgabe von grünen Zertifikaten beim Erzeuger führt;
  • die sogenannte Ersatzzahlung soll auf dem Niveau von 2012 (PLN 286,74 pro MW/h) ein- gefroren und nicht indexiert werden;
  • zeitliche Begrenzung der Förderung von Investitionen in erneuerbaren Energiequellen auf 15 Jahre;
  • die Anzahl der grünen Zertifikate für Windparks wird eingeschränkt. Der Koeffizient sinkt von 0,9 in den Jahren 2013 bis 2014 auf 0,83 für Windparks, die im Jahre 2017 in Betrieb gehen;
  • Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, den Anteil der Energie aus erneuerbaren Energiequellen am Gesamtmarkt entsprechend zu erhöhen, wenn die Preise für die grünen Zertifikate innerhalb von zwei Quartalen unterhalb von 75 % der Ersatzgebühr liegen.

Die Vorschläge werden zum Teil stark kritisiert. Insbesondere wird vorgebracht, dass die Windenergie (aktuell hält diese mit Abstand den größten Anteil an erneuerbaren Energiequellen in Polen) nicht genügend gefördert wird. Ob die geplanten Änderungen in der Form umgesetzt werden, bleibt daher abzuwarten.

Im Allgemeinen wird damit gerechnet, dass die Förderung der Windenergie stärker beachtet wird, als im bisherigen Entwurf vorgesehen.

Siegfried Seewald ist Rechtsanwalt und Partner bei Wolf Theiss in Warschau.

Link: Recht.Extrajournal.Net Dos­sier (aktu­elle Ausgabe)

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