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Recht

Verfassungsgerichtshof: Österreichs Teilnahme am Euro-Schutzschirm ESM ist erlaubt, da nicht unbegrenzt

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger ©VfGH/A.Bieniek
VfGH-Präsident Gerhart Holzinger ©VfGH/A.Bieniek

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auf Antrag der Kärtner Landesregierung Österreichs Teilnahme am Europäischen Rettungsschirm (ESM) überprüft. Das Verfahren ist nun abgeschlossen – und die Anträge aus Kärnten werden als unbegründet abgewiesen. Der ESM verstößt nicht gegen die österreichische Bundesverfassung, teilt der VfGH mit.

Ein wesentlicher Grund dafür, dass der Schutzmechanismus die Souveränität Österreichs nicht verletzt, ist die Deckelung der Haftung, heißt es weiter.

Die Teilnahme am ESM erfolgte zur Abwehr letztlich unabsehbarer möglicher sozialer und wirtschaftlicher Schäden, führt der VfGH aus (SV 2/12-18). Ob und welche Alternativen es gegeben hätte, sei eine rechtspolitische Frage und damit nicht ein Gegenstand für das Höchstgericht. Eine unzulässige Übertragung von Hoheitsrechten sei durch den ESM-Abschluss jedenfalls nicht erfolgt.

Nicht ohne Limit

Eine finanziell unbegrenzte „Nachschusspflicht“ Österreichs an den ESM bestehe dabei – anders als die Kärntner Landesregierung meint – nicht: „Unter Zugrundelegung jenes Verständnisses des ESM-Vertrages, von dem die Bundesregierung und auch der Nationalrat bei der Genehmigung des Vertrages ausgegangen sind und das durch eine nachfolgende Auslegungserklärung (Erklärung der Vertragsparteien, wie gewisse Bestimmungen des Vertrages auszulegen sind) gesichert wurde, sind nämlich sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mitglieder mit dem im Anhang zum ESM-Vertrag festgelegten Anteil (für Österreich rund 19,4 Milliarden Euro) begrenzt“, heißt es.

Link: VfGH

 

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