Wien. Die Realisierung der Finanztransaktionssteuer in 11 EU-Mitgliedsländern, die diese auf der Grundlage der so genannten Verstärkten Zusammenarbeit einführen wollen, nimmt allmählich Gestalt an. Dem EU-Ausschuss des Bundesrats lag dazu ein Richtlinienvorschlag der Kommission vor, der bei den Bundesräten trotz kritischer Anmerkungen grundsätzlich auf positives Echo stieß, berichtet die Parlamentskorrespondenz.
Ob die Steuer tatsächlich mit Beginn des Jahres 2014 eingeführt wird, ist jedoch noch offen: nötig wäre dafür eine Einigung der EU-Finanzminister im Juni diesen Jahres.
Ebenfalls noch nicht fix ist die Verwendung der Einnahmen – vor allem ob diese der EU oder den nationalen Budgets zufließen sollen, berichtet Parlinkom. Die vorläufigen Schätzungen hinsichtlich der Einnahmen aus der Steuer belaufen sich in der Größenordnung von rund 31 Mrd. Euro jährlich. In Österreich hat man 500 Mio. Euro budgetiert.
Seitens des Finanzministeriums wurde der Vorschlag als innovativ bewertet: Er gelte weltweit, erfasse fast alle Finanzprodukte und der Steuersatz sei niedrig, heißt es.
Die Steuersätze
Die Steuersätze betragen 0,01% des Nominalbetrags bei Derivatkontrakten bzw. 0,1% des Kauf- oder Marktpreises bei allen anderen Finanztransaktionen. Die Steuer ist sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer zu entrichten. Die Steuerbelastung der Transaktion beträgt somit 0,2% bzw. 0,02%.
Der Anwendungsbereich der geplanten Finanztransaktionssteuer sei weit gefasst, er betreffe alle Finanzprodukte sowie alle Derivatkontrakte, heißt es weiter.
Die Steuerpflicht entsteht, sobald eine Partei der Transaktion im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig ist (Ansässigkeitsprinzip) bzw. ergänzend, wenn es sich um ein Finanzprodukt handelt, welches im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten emittiert wurde (Emissionsprinzip). Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt, zu dem die Finanztransaktion durchgeführt wird.
Ausgenommene Transaktionen
Ausgenommen von der Finanztransaktionssteuer sind Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank sowie Transaktionen der Nationalbanken und der Euro-Schutzeinrichtungen EFSF bzw. ESM.
Ebenso ist der Primärmarkt davon ausgenommen. Versicherungsverträge, Hypothekardarlehen und Verbraucherkredite seien genauso wie Devisenspottransaktionen ausgenommen.
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