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Recht

Novelle zur Liberalisierung der Ausverkaufsregelung in Begutachtung geschickt

Wien. Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner hat eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in die Begutachtung verschickt, mit der die österreichische Ausverkaufsregelung liberalisiert werden soll.

Durch die Novelle sollen in Zukunft nur noch jene Ausverkäufe bewilligt werden müssen, die aufgrund einer Auflösung oder Verlegung des eigenen Geschäfts angekündigt werden. Von den bisher rund 150 Verfahren jährlich solllen dadurch rund 60 Verfahren wegfallen.

Derzeit fallen grundsätzlich alle Ausverkäufe mit Hinweisen wie „Ausverkauf”, „Liquidationsverkauf”, „Räumungsverkauf”, „Schnellverkauf”, „Verkauf zu Schleuderpreisen”, „Wir räumen unser Lager” sowie laut UWG „Worte ähnlichen Sinnes“ unter eine Bewilligungspflicht, sofern sie nicht Saisonschluss- oder Inventurverkaufe oder übliche Sonderverkäufe wie „Weiße Wochen“ sind.

Dadurch ergibt sich in der Praxis neben dem bürokratischen Aufwand für Behörde und Unternehmer ein Auslegungsspielraum, der mit der Novelle ausgeräumt werden soll, heißt es in einer Aussendung.

Vorabkontrolle nur noch in zwei Fällen

Gemäß der Novelle soll in Zukunft nur noch in zwei Fällen eine Vorabkontrolle des beabsichtigen Ausverkaufs notwendig sein, um dort einen fairen Wettbewerb zu sichern: Erstens muss bei einer Geschäftsauflösung oder- verlegung die Ankündigung der Ausverkäufe weiterhin von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden.

Falls, zweitens, beschleunigte Ausverkäufe aufgrund von Elementarereignissen, wie Hochwasser oder Brand, angekündigt werden, soll das Bewilligungsverfahren durch eine Meldung bei der BH ersetzt werden. Wesentlich ist dabei, dass dieser Abverkauf tatsächlich erforderlich ist, also zum Beispiel nicht nur ein kleiner Wasserschaden vorliegt.

Weiterhin gültig bleibt die UWG-Generalklausel, wonach jede Ankündigung von Ausverkäufen weder irreführend, aggressiv noch sonst unlauter sein darf.

Bei Verstößen haben Konkurrenten, Unternehmerschutzvereinigungen, Sozialpartner, der Verein für Konsumenteninformation und die Bundeswettbewerbsbehörde wie schon bisher eine Klagemöglichkeit auf Unterlassung vor Gericht.

Link: Wirt­schafts­mi­nis­te­rium

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