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Steuer

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013: Kleinunternehmer werden finanziell entlastet

Wien. Selbständige müssen künftig keine Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG mehr zahlen, wenn sie während des Bezugs von Wochengeld ihre Erwerbstätigkeit ruhend stellen bzw. unterbrechen. Zudem können sie während der Inanspruchnahme von Kindergeld eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne unter die GSVG-Pflichtversicherung zu fallen.

Das sieht das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 vor, das jetzt Sozialausschuss des Nationalrats passiert hat. 

Darüber hinaus bringt das Gesetzespaket Zahlungserleichterungen für Jungunternehmen im Falle von Beitragsnachzahlungen zur Sozialversicherung und eine Reihe von Detailänderungen im Pensionsrecht, berichtet Parlinkom.

In besonderen Härtefällen kann Selbständigen aus einem Überbrückungshilfefonds ein Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen gewährt werden.

Mittels Abänderungsantrag wurden in den Entwurf außerdem Bestimmungen betreffend den Datenaustausch zwischen den Pensionsversicherungsträgern und den Krankenkassen bzw. dem Arbeitsmarktservice in jenen Fällen eingefügt, in denen es um die Gewährung von Rehabilitationsgeld bzw. um Maßnahmen zum beruflichen Wiedereinstieg für Personen mit geminderter Erwerbsfähigkeit geht.

Überbrückungshilfefonds für besondere Härtefälle

Im Konkreten erhalten Jungunternehmer künftig die Möglichkeit, Beitragsnachzahlungen zur Sozialversicherung zinsenfrei in zwölf Raten, verteilt auf drei Jahre, zu entrichten. Damit soll existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen entgegengewirkt werden.

Für besondere Härtefälle wird ein Überbrückungshilfefonds eingerichtet, der selbständig Erwerbstätigen, insbesondere Einpersonenunternehmen und kleinen Betrieben, Zuschüsse zu Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen gewähren kann, wobei die Mittel für den Fonds je zur Hälfte aus der Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds der SVA kommen.

Im Pensionsrecht werden eine Reihe von Adaptierungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Aufhebung der Parallelrechnung zur Berechnung der Pensionshöhe vorgenommen.

So wird durch eine nach Jahrgängen gestaffelte begünstigende Abschlagsregelung sichergestellt, dass Frauen, die bereits heuer die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Langzeitversichertenpension erfüllen, diese aber erst später in Anspruch nehmen, keine Nachteile erleiden.

Neu ist zudem, dass die Pensionskonto-Erstgutschrift im Wege eines Nachtragsabzugs auch nach 2016 noch vermindert werden kann, etwa wenn im Zuge des „Pensionssplitting“ Teilgutschriften von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden.

Widerspruch gegen Erstgutschrift am Pensionskonto möglich

Die Frist zur Mitteilung der Kontoerstgutschrift am Pensionskonto wird um ein halbes Jahr auf Ende 2014 verlängert. Gegen die Kontoerstgutschrift kann Widerspruch erhoben werden. In einem solchen Fall muss der Versicherungsträger den erlassenen Bescheid, allenfalls unter Einbindung eines Ausschusses, nochmals überprüfen. Damit will man etwaige Klagen beim Arbeits- und Sozialgericht reduzieren.

Klargestellt wird überdies, dass Vertragsbedienstete auch nach ihrer Pensionierung in der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert bleiben, wenn sie dies vorher bereits waren. In Anpassung an das neue Familienrecht nehmen die Sozialversicherungsgesetze keine rechtliche Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern vor.

Link: Parlinkom

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