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Recht

Schönherr: Rechtliche Konsequenzen einer Internet-Bedrohung namens Shitstorm

Wien. Das Phänomen „Shitstorm“, also ein digitaler Sturm der Entrüstung, kann unerwartet über jedes Unternehmen hereinbrechen. Derartige Social Media-Krisen können nicht nur bedeutende Imageschäden verursachen, sondern sollten auch aus rechtlicher Sicht geprüft werden, heißt es.

Das newTech-Team von Schönherr diskutierte mit Sabine Hoffman, Geschäftsführerin der Buzz Marketing Agentur ambuzzador, vor rund 70 Gästen das Thema „Wetterfest durch den Shitstorm“

Soziale Medien wie Facebook, YouTube & Co haben die Kommunikation zwischen Unternehmen und Konsumenten dramatisch verändert. Viele verstehen es, den kommunikativen Kosmos zu ihrem Vorteil zu nutzen.

„Es kann aber auch ins Gegenteil umschlagen – deshalb sollten Unternehmen für einen Shitstorm gerüstet sein!“, wird Sabine Hoffmann, Gründerin der Buzz Marketing Agentur mit Fokus auf Social Branding, in einer Aussendung zitiert.

Ein Shitstorm kann durchaus auch vor Gericht enden. Nämlich dann, wenn etwa durch negative Postings in Rechte Dritter eingegriffen wird: in Form von Kreditschädigung oder Lauterkeitsrechtsverstößen.

„Die Entscheidung, ob die rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aber auch tatsächlich ausgeschöpft werden, sollte in Abstimmung mit Social Media Experten getroffen werden“, erklärte Michael Woller, Rechtsanwalt im newTech-Team von Schönherr.

„Rasche Einbindung eines Anwalts“

Ein Shitstorm erfordert nicht nur rasche, professionelle Betreuung in der Kommunikation, auch „ein Rechtsberater sollte bereits im Frühstadium ins Monitoring mit einbezogen werden, um bei Bedarf umgehend auf Rechtsverletzungen reagieren zu können“, so Hoffmann.

„Unternehmen müssen sich im Klaren sein, wann sie für Rechtsverletzungen auf ihren Internet- oder Facebookseiten haftbar gemacht werden können“, so Wolfgang Tichy, Rechtsanwalt im newTech-Team.

Der Datenschutz der involvierten User spiele immer dann eine zentrale Rolle, wenn ein von einem Shitstorm betroffenes Unternehmen rechtliche Mittel ergreifen und zu diesem Zweck die Identität der postenden User ausfindig machen möchte.

„Das ist nicht immer einfach. Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung vor. Nur dann, wenn diese Interessenabwägung zugunsten des betroffenen Unternehmens ausschlägt, darf der Provider die Identität der User preisgeben“, so der auf Datenschutz spezialisierte Schönherr-Anwalt Günther Leissler.

Link: Schön­herr

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