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Recht, Tipps

Parlament bringt „Gesetzesbeschwerde“ auf den Weg: Ab 2015 kann jeder vor Verfassungsgerichtshof ziehen

Wien. Die Einführung der neuen „Gesetzesbeschwerde“ hat praktisch einstimmig den Nationalrat passiert: Sie wird von den Parlamentariern als große Reform bezeichnet, auch wenn zahlreiche Details noch zu regeln sind. Demnach können sich ab 2015 auch in Österreich die Verfahrensparteien sowohl in Zivil- wie in Strafverfahren an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden, wenn sie der Meinung sind, dass im Verfahren anzuwendende Gesetze verfassungswidrig sind.

Bisher war dies nur innerhalb relativ enger Grenzen möglich. Voraussetzung für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) ist freilich, dass zunächst einmal ein erstinstanzliches Urteil vorliegt.

Der neue „Parteienantrag auf Normenkontrolle“ ist demnach aus Anlass einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu stellen, wobei die genaueren Fristen einfachgesetzlich geregelt werden sollen. Die Bestimmungen gelten analog auch bei vermeintlich gesetzeswidrigen Verordnungen, heißt es in einer Aussendung der Parlamentskorrespondenz.

Bestimmte Materien bleiben allerdings von der Gesetzesbeschwerde ausgenommen – doch welche das genau sind, soll ebenfalls in einem einfachen Gesetz geregelt werden.

Dieses noch zu erarbeitende Bundesgesetz hat auch die Folgen für den Fall zu bestimmen, dass der VfGH der Gesetzes- bzw. Verordnungsbeschwerde stattgibt. Wie bei Individualbeschwerden kann der Verfassungsgerichtshof bei unzureichender Erfolgsaussicht die Behandlung einer Gesetzesbeschwerde ablehnen.

Was schon fix ist

Was die geplanten Ausführungsbestimmungen zur „Gesetzesbeschwerde“ betrifft, werden in Form einer Entschließung bereits einige Eckpunkte vorgegeben.

  • So soll die Bundesregierung die einfachgesetzlichen Begleitmaßnahmen dem Nationalrat so rechtzeitig zuleiten, dass die Gesetzesbeschwerde mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten kann.
  • Ferner ist eine Viermonatsfrist vorgesehen, innerhalb derer der Verfassungsgerichtshof über die Ablehnung einer „Gesetzesbeschwerde“ entscheiden soll.
  • Um mutwillige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass das gerichtliche Verfahren während dieser viermonatigen Frist bloß durch das Einbringen eines Antrags auf Normprüfung nicht unterbrochen wird. Eine Unterbrechung soll grundsätzlich nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall und innerhalb der genannten viermonatigen Frist erfolgen.
  • Ausnahmen im Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung soll es jedenfalls für Angelegenheiten des Exekutions- und Insolvenzrechts geben.
  • Man will auch dafür vorsorgen, dass es im Grundbuch oder Firmenbuch nicht zu nachträglichen Änderungen von Eintragungen aufgrund eines verfassungsrechtlichen Erkenntnisses kommen kann. Entsprechende Bedenken waren im Vorfeld geäußert worden.

Link: Parlinkom

 

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