Wien. Mit 1. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union beigetreten und hat damit deren Rechtsbestand umzusetzen.
Was über die bekannten EU-Bestimmungen hinaus sonst im Bereich der Umsatzsteuer und in anderen Rechtsgebieten zu beachten ist, behandelt Deloitte in aktuellen Steuernews.
So sei z.B. bei der Beschäftigung kroatischer Dienstnehmer in Österreich die Arbeitnehmerfreizügigkeit für zumindest zwei Jahre eingeschränkt und eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung erforderlich, heißt es.
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