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Recht, Tipps

Roland-Partneranwälte Weinrauch: Rechtstipps für Sommersport und Freizeit im Freien

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Wien. Der Sommer hat lange auf sich warten lassen, nun ist er eingekehrt: Sobald die Sonne durch die Wolken guckt, zieht es viele Menschen schnell ins Freie.

Doch Vorsicht: Bei beliebten Freizheitaktivitäten an der frischen Luft wie Laufen, Fahren oder Feiern gelten oft spezifische Rechte und Pflichten, erläutern die Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte, Partneranwälte von Roland Rechtsschutz.

Fußgänger auf dem Radweg: bei Kollision mitschuldig

Zu Fuß oder auf dem Rad – bei warmen Temperaturen sind viele Menschen unterwegs. Aber wer ist schuld, wenn es auf einem Radweg zum Zusammenstoß kommt? Ausgeschriebene Fahrradwege gehören ausschließlich den Fahrradfahrern. Fußgänger dürfen diese nicht nutzen. Trotzdem gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, heißt es in einer Aussendung der Kanzlei Weinrauch. Radfahrer müssen also auf Fußgänger Rücksicht nehmen, selbst wenn diese unberechtigt auf dem Radweg unterwegs sind. Im Falle eines Zusammenstoßes kann sowohl dem Fußgänger als auch dem Biker ein Mitverschulden zur Last gelegt werden.

Inlineskating: Weniger Rechte als beim Fahrrad

Inlineskates sind im Sommer ein beliebtes Fortbewegungsmittel. Gefahren werden darf damit auf Gehsteigen, Radwegen im Ortsgebiet, auf Wohn- und Spielstraßen und in Fußgängerzonen. Auf Straßen hingegen sind die „rollenden Schuhe“ im Gegensatz zu Fahrrädern nicht erlaubt. Auch beim Inlineskaten gilt: Rücksichtnahme ist Pflicht. Verursacht ein Skater einen Unfall, muss dieser – wie jeder andere Verkehrsteilnehmer – für den Schaden aufkommen.

Hund vor Jogger: Wer nicht ausweicht, trägt im Ernstfall Mitschuld

Besonders bei schönem Wetter zieht es Halter und Hund ebenso ins Grüne wie Jogger. Ob aus Spieltrieb oder Angriffslust – gerne stürmen die Vierbeiner auf die Läufer los. Rennt ein nicht angeleinter Hund auf einen Jogger zu, muss dieser dem Tier in weitem Bogen ausweichen oder sein Tempo verringern. Ansonsten trifft den Läufer eine Mitschuld, wenn der Hund auf ihn losgeht und es zum Schadenfall kommt. „Generell haftet der Halter für seinen Hund, falls dieser andere schädigt – auch wenn der Halter selbst keine Schuld trägt. Wer als Jogger auf der sicheren Seite sein will, geht frei laufenden Hunden aber lieber aus dem Weg“, heißt es.

Mit dem Rad unterwegs: wo das Zweirad erlaubt ist

Ob beim Ausflug mit der Familie oder sportlich auf dem Mountain-Bike – der beliebteste fahrbare Untersatz für die schönen Tage im Jahr ist das Fahrrad. Doch wo darf man das Zweirad eigentlich genau nutzen? Grundsätzlich erlaubt der Gesetzgeber das Radfahren auf allen so genannten Radfahranlagen. Dazu zählen Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege und Radfahrüberfahrten. Stehen solche Radfahranlagen zur Verfügung, muss der Biker sie auch nutzen. Das gilt sogar dann, wenn zum Beispiel das Benutzen der Straße für den Radfahrer sicherer wäre. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahrradfahren laut Straßenverkehrsordnung hingegen verboten. Kreuzen darf der Radfahrer diese Wege aber an den dafür vorgesehenen Stellen.

Grillen im Park: nur wenn es die Stadt erlaubt

Laue Temperaturen sind das Startsignal für die Grillsaison. Wer weder Garten noch Balkon hat, nutzt den nächstgelegenen Park. Gesetzlich ist ein Barbecue im Park nicht verboten, doch entscheidet jede Stadt selbst, ob sie in ihren Parks das Grillen erlaubt. Die Kanzlei Weinrauch rät: „Bevor man sich dem Grillvergnügen im Grünen hingibt, sollte man sich über die städtische Verordnung informieren, um sich unnötigen Ärger zu ersparen. Wichtig ist, dass man andere Personen, beispielsweise Anwohner, nicht belästigt oder gefährdet und die Grünfläche nicht beschädigt oder beschmutzt.“

Link: Roland

Link: Weinrauch

 

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