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Recht

David Christian Bauer zur „Corporate Defence“: Die Kapitalgesellschaft im Streit

David Christian Bauer © DLA Piper
David Christian Bauer © DLA Piper

Wien. Unter dem Schlagwort „Corporate Defence“ rücken Auseinandersetzungen im Umfeld von Gesellschaften, insbesondere AG und GmbH, immer stärker in den Vordergrund. Dies liegt nicht zuletzt an deren steigender Komplexität und den erheblichen Streitwerten. Zudem betreffen diese Streitigkeiten oft mehrere Rechtsordnungen.

David Chris­tian Bauer, Part­ner bei DLA Piper Weiss-Tessbach in Wien, analysiert in ei­nem Gast­beitrag die jüngsten Entwicklungen rund um das Thema „Corporate Defence“.

Es geht dabei nicht um die „üblichen“ Streitigkeiten zwischen unabhängigen Dritten, sondern um Konflikte zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder Organen der Gesellschaft oder Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ähnliches. Dabei geht es nicht nur um Gerichts- oder Schiedsverfahren, sondern auch um strafrechtliche Aspekte oder streitige Gesellschafterversammlungen (z.B. Proxy-Fights).

Die Anlässe für derartige Konflikte sind mannigfaltig. Allen ist gemein, dass sie aufgrund der spezifischen wirtschaftlichen Situation und der umfangreichen rechtlichen Vorgaben im Gesellschaftsrecht für alle Beteiligten eine besondere Herausforderung darstellen.

Manches Streitpotential lässt sich durch kluge gesellschafts- oder syndikatsvertragliche Vereinbarung begrenzen. Dies beginnt bei der Wahl der Mitgesellschafter und der Geschäftsleitung und zieht sich über die Frage der Beteiligungsverhältnisse und der jeweiligen Beiträge für die Gesellschaft bis hin zu den Regelungen für den Übertragungs- oder Nachfolgefall.

Viele Gelegenheiten

Nicht jeder Konflikt lässt sich allerdings auf diese Weise vermeiden: Anlass für Streitigkeiten können zB Fragen der Gewinnverteilung, Anfechtungsklagen von Gesellschafterbeschlüssen, Überprüfung von Abfindungsansprüchen oder Verstöße gegen Aufgriffsrechte sein. In solchen Fällen stellen sich auch oftmals Fragen der Haftung von Geschäftsführung/Vorstand oder Aufsichtsrat. In Konzernsachverhalten begegnet man oft möglichen Problemen im Zusammenhang mit dem umfassenden Verbot der Einlagenrückgewähr (das etwa auch Sicherheitenbestellungen oder Cash-Pooling-Systeme im Konzern unzulässig machen kann). In Krisensituationen kommt es auch zu Fragen des Eigenkapitalersatzrechts, also zu der Problematik, ob ein Gesellschafter das von ihm seiner Gesellschaft zur Verfügung gestellte Fremdkapital (Darlehen) zurückfordern darf. Prominentester Fall ist hier derzeit die milliardenschwere Auseinandersetzung der Hypo Alpe-Adria mit ihrem ehemaligen Gesellschafter Bayerische Landesbank.

Auch Anlegerverfahren können neben ihren bank- und kapitalmarktrechtlichen Aspekten gesellschaftsrechtliche Fragen aufwerfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Investoren aufgrund eines möglicherweise fehlerhaften Prospekts Anteile einer börsenotierten AG gezeichnet haben. Werden nun Schadenersatzansprüche bezahlt, wird hier von manchen ein Konflikt mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr gesehen. Diesfalls wäre die Zahlung von Schadenersatzansprüchen unzulässig und sogar unwirksam. Der OGH hat allerdings – trotz heftiger Kritik von Teilen des juristischen Schrifttums – zuletzt bestätigt, dass die Investorenansprüche vorgehen, sofern der Aktionär eher als Drittgläubiger denn als Verbandsmitglied zu sehen sei. Zu dieser Frage ist derzeit ein Vorlageverfahren vor dem EuGH anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie dieser in der Hauptfrage entscheiden und welche Akzente er dabei setzen wird.

Im Zusammenhang mit Konflikten im Gesellschaftsrecht ist auch auf die zahlreichen Minderheitenrechte aufmerksam zu machen. In vielen Fällen können Gesellschaftergruppen von z.B. fünf oder zehn Prozent erhebliche Kontrollmaßnahmen und Überprüfungen erwirken. So können etwa über einzelne Vorgänge Sonderprüfungen initiiert werden, aus denen in der Folge Haftungsansprüche gegen Organe oder Gesellschafter abgeleitet werden können.

Zu den Minderheitenrechten zählt auch das Recht einer Minderheit von einem Drittel der Stimmrechte unter gewissen Voraussetzungen einen ihrer Kandidaten als Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Nicht übersehen werden darf dabei, dass dies voraussetzt, dass in einer Gesellschafterversammlung zumindest drei Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden. Mehrheitsgesellschafter können dieses Minderheitsrecht daher durch eine Staffelung der Wahl (maximal zwei Aufsichtsratsmitglieder in einer Gesellschafterversammlung) beschneiden, wenn die Satzung entsprechend ausgestaltet ist. Daneben kann es aber auch ein vertraglich vereinbartes Entsendungsrecht einzelner namentlich genannter Aktionäre oder von Inhabern bestimmter vinkulierter Namensaktien geben. Auf diese Weise dürfen bei der AG maximal ein Drittel der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat bestellt werden; wenn die AG nicht börsenotiert ist die Hälfte. Vergleichbares gilt bei der GmbH. Dort gibt es allerdings keine Beschränkung der Anzahl der entsendungsfähigen Aufsichtsratsmitglieder.

Auch im Bereich der Corporate Defence ist die bedauerliche Entwicklung zu beobachten, dass das Strafrecht immer stärker für die Durchsetzung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche instrumentalisiert wird. Davon unabhängig hat sich auch die Judikatur in diesem Bereich erheblich verschärft. Dies betrifft nicht nur den medial häufig diskutierten Fall der Korruptionsdelikte, sondern auch eine sehr weitgehende und heftig kritisierte Auslegung von Straftatbeständen durch die Strafverfolgungsbehörden, wie etwa der Untreue (wissentlicher Befugnismissbrauch und vorsätzliche Schädigung des Vermögens des Vollmachtgebers), der sogenannten „Bilanzfälschung“ oder der betrügerischen Krida (Vermögensbeeinträchtigung zu Lasten eines Gläubigers, auch außerhalb der Insolvenz).

Man muss insgesamt kein Hellseher sein, um zu wissen, dass das Thema der Corporate Defence weiter an Brisanz gewinnen wird.

Dr. David Christian Bauer ist Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper Weiss-Tessbach in Wien. Schwerpunkte seiner Beratung sind Bank- und Kapitalmarktrecht, Corporate Defence, Gesellschaftsrecht und Stiftungsrecht.

Link: DLA Piper

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