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Recht, Tipps

Badespaß am See und im Freibad: Was beim nassen Vergnügen rechtlich zu beachten ist

Heike Sporn ©Roland
Heike Sporn ©Roland

Wien. Sobald die Temperaturen steigen, sind Badeseen und Freibäder beliebte Ziele, um sich abzukühlen oder die Sonne zu genießen.

Was rechtlich beim Ausflug ins kühle Nass zu beachten ist, erklärt Heike Sporn, Partneranwältin der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG, in einem Gastbeitrag.

See oder Badesee: Wo darf man sich bei Hitze abkühlen und wo nicht? Einen öffentlichen Badesee erkennt man häufig daran, dass ein Schild mit der Aufschrift „Benutzung des Badesees auf eigene Gefahr“ am Ufer aufgestellt ist.

Grundsätzlich ist Schwimmen überall dort erlaubt, wo es weder Verbotsschilder noch andere Hinweise auf Privatbesitz oder Naturschutzbereiche gibt.

Auch wenn ein See ohne Verbotsschilder über viele Jahre regelmäßig von der Allgemeinheit zum Baden genutzt wird, kann dies als Zustimmung des Eigentümers gelten.

Wer unsicher ist, ob das Baden im nahegelegenen See erlaubt ist, kann sich bei der zuständigen Polizeibehörde, im Internet oder beim jeweiligen Gemeindeamt beziehungsweise Magistrat informieren.

Diebstahl im Freibad

Für persönliche Gegenstände, die von der Liegewiese gestohlen werden, ist jeder selbst verantwortlich. Grundsätzlich sollte jeder Badegast auf seine persönlichen Sachen achten.

Denn der Betreiber des Freibads ist nicht verpflichtet, auf eventuelle Diebstähle hinzuweisen, da diese Gefahr allgemein bekannt ist. Kann der Täter ermittelt werden, haftet selbstverständlich dieser für den Schaden.

Essen und Trinken

Der Betreiber eines Freibads kann eine Hausordnung aufstellen, die den Besuchern verbietet, Essen und Getränke mitzubringen. Gibt es keine Hinweisschilder, ist die Aussage des Bademeisters verbindlich.

Er entscheidet stellvertretend für den Betreiber, ob das Picknicken erlaubt ist. Was alkoholische Getränke angeht, ist Folgendes zu beachten: Der Genuss von Alkohol am Badesee oder im Freibad ist gesetzlich nicht verboten.

Allerdings sollte sich jeder an öffentlichen Plätzen so verhalten, dass er andere nicht gefährdet. Wer betrunken schwimmen geht, bringt sich und andere in Gefahr. Daher sollte der Alkoholgenuss beim nassen Vergnügen maßvoll bleiben.

Verletzungen durch Glasscherben

Aufgrund seiner Sorgfaltspflicht muss der Betreiber eines Freibads dafür sorgen, dass die Besucher nicht zu Schaden kommen. Dazu gehört, dass die Wiese regelmäßig kontrolliert und sauber gehalten wird.

Das Wasser immer wieder nach Glasscherben abzusuchen, wäre jedoch unzumutbar. Werden Scherben entdeckt, müssen sie sofort entfernt werden.

Der Betreiber haftet hingegen nicht, wenn er einmal eine Glasscherbe übersieht, sondern derjenige, der sie verursacht hat. Entscheidend ist, dass der Badbetreiber seinen allgemeinen Kontrollpflichten nachkommt.

Grundsätzlich müssen die Badegäste selbst darauf achten, wohin sie treten.

Musik im Freibad

Auch zur Lautstärke von Musik darf der Betreiber eines Freibads eigene Verhaltensregeln aufstellen. Auf diese kann er zum Beispiel mit Schildern hinweisen.

Aber auch der Bademeister darf den Badegast auffordern, dass dieser die Musik leiser dreht oder ganz ausstellt. Sobald sich weitere Badegäste durch die Musik belästigt fühlen, ist die Lautstärke entsprechend anzupassen.

Kommt es mit den Nachbarn auf der Liegewiese wegen der Musiklautstärke zu Unstimmigkeiten, sollten Badegäste den Bademeister zu Rate ziehen.

Beachparty an frei zugänglichen Seen und Flussufern

Grundsätzlich besteht in Österreich Versammlungsfreiheit. Daher darf man auch an frei zugänglichen Seen und Flussufern feiern.

Nimmt die Party jedoch Dimensionen an, die über das Übliche hinausgehen, gilt das in den Bundesländern unterschiedlich geregelte Veranstaltungsrecht.

Ein erhöhter Lärmpegel und zu viel Müll können außerdem den Eigentümer des Sees und die Allgemeinheit stören.

Kleinere Beachpartys sind in der Regel okay, für Massenveranstaltungen muss zuvor die Erlaubnis des See-Eigentümers und des zuständigen Gemeindeamts beziehungsweise Magistrats eingeholt werden.

Grundsätzlich muss die Versammlung zudem mindestens 48 Stunden vor der Einladung bei der zuständigen Polizeibehörde angemeldet werden. Dort ist klarzustellen, wer als Leiter der Versammlung vor Ort anwesend ist.

Link: Roland

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