
Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Einhebung von Studiengebühren durch die Universitäten verfassungswidrig ist und nicht zum autonomen Wirkungsbereich der Universitäten zählt. Der VfGH hob im Zuge eines Gesetzprüfungsverfahrens eine entsprechende Bestimmung im Universitätsgesetz 2000 auf.
Stefan Huber, Rechtsanwalt bei CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati in Wien, hat in diesem Zusammenhang die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) beraten.
„Unabhängig davon, ob Studiengebühren politisch sinnvoll sind, müssen sie juristisch gut gemacht sein. Das war aber nicht der Fall“, erklärt Stefan Huber in einer Aussendung.
Die Hintergründe
Mehrere Universitäten hatten unter Berufung auf ihre Satzungsautonomie im Wintersemester 2012/13 Studiengebühren vorgeschrieben. Bescheidbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens waren die Folge.
Der VfGH hob im Zuge dieses Verfahrens die entsprechende Bestimmung im Universitätsgesetz 2000 als verfassungswidrig auf und entschied, dass die Übertragung der Kompetenz für die Einhebung der Studiengebühren ausgeschlossen sei und nicht zum autonomen Wirkungsbereich der Universitäten zählt.
Unterstützt wurde Stefan Huber von Rechtsanwaltsanwärterin Alexandra Stoffl.
Link: CHSH