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Recht, Tipps

OGH stärkt Fluggästen den Rücken bei Flugannullierungen wegen „außergewöhnlicher Umstände“

Wien. Eine Fluglinie muss nachweisen, dass sie alle der Situation angepassten Maßnahmen ergriffen hat, um eine Flugannullierung zu vermeiden. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes alleine berechtigt sie nicht dazu, die Zahlung der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung einzubehalten, freut sich der VKI über ein aktuelles Höchstgerichts-Urteil.

Konkret entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) so im Fall einer Konsumentin, deren Flug von London Heathrow nach Wien annulliert worden war, weil der Flughafenbetreiber mangels ausreichender Enteisungsmittel nur eine Rollbahn betreiben konnte. Dass der Flugverkehr vor Ort deshalb um zwei Drittel reduziert werden musste, rettet die Airline nicht vor der Ausgleichszahlung, urteilten die Höchstrichter.

Die Konsumentin wurde weder über ihre Fluggastrechte aufgeklärt, noch wurde ihr eine Umbuchung angeboten. Nach einer Nacht auf dem Flughafen und einer weiteren in einem Hotel organisierte sich die Konsumentin – da die Fluglinie nicht erreichbar war – selbst einen Heimflug. Die Mehrkosten für den alternativen Flug und die Ausgleichsleistung nach der Verordnung 261/2004 wollte die Fluglinie nicht zahlen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte daher laut Aussendung im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums auf Zahlung der Ausgleichsleistung und auf Ersatz der Mehrkosten für den alternativen Heimflug.

Entlastungsbeweis nicht gelungen

Der OGH gab dem VKI Recht. Nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 muss eine Fluglinie bei Annullierung die Ausgleichsleistung von € 250,00 bis € 600,00 – je nach Flugdistanz – nicht zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dieser Entlastungsbeweis ist der Fluglinie nicht gelungen. So konnte sie beispielsweise nicht darlegen, warum die Umbuchung auf einen anderen Flug nicht möglich gewesen sein soll.

Es sei gängige Praxis der Fluglinien, Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung mit der Begründung abzulehnen, es sei ein außergewöhnlicher Umstand oder ein technisches Gebrechen vorgelegen. „Dem hat nach dem EuGH nun auch der OGH eine klare Absage erteilt“, freut sich VKI-Juristin Maria Ecker. Demnach liegt es an den Fluglinien, zu beweisen, dass eine Annullierung trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern war.

Link: VKI

 

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