Wien. Die Absenkung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststammkapitals einer GmbH von 35.000 auf 10.000 Euro gilt seit 1. Juli 2013 und hat auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt), erinnert die KPMG.
Galten bisher 1.750 Euro pro Jahr, so beträgt die Mindest-KöSt nun 125 Euro pro Quartal; also EUR 500,- pro Jahr. Für 2013 beträgt die Mindest-KöSt durch die unterjährige Herabsetzung allerdings noch 1.125 Euro.
Das gilt generell für GmbHs mit Verlusten bzw. Gewinnen bis 2000 Euro, also auch für bestehende GmbHs mit einem Stammkapital über 10.000 Euro, betont die KMPG.
Bei ab dem 1.7.2013 gegründeten GmbHs wird die verringerte Mindest-KöSt sofort entsprechend berücksichtigt; für davor gegründete GmbHs wird mit Gutschriften gearbeitet, so die KPMG.
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