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Recht

OGH-Urteil: Rabatteinschränkung in TV-Werbung muss deutlich erkennbar sein

Wien. 2012 bewarb die Optikerkette Pearle in einem TV-Werbespot eine Preisnachlassaktion: „Sparen Sie jetzt 100“ war in großer Schrift zu lesen und wurde durch die Ansage „Sparen Sie jetzt 100 Euro und mehr bei jeder Brille. 100 Mal in Österreich“ begleitet. Unterhalb der Aktion stand in kleinerer Schriftgröße die Einschränkung „gültig beim Kauf einer optischen Brille ab 200,-“.

Nach Ansicht des Ver­eins für Kon­su­men­ten­in­for­ma­tion (VKI) war dieser einschränkende Hinweis nicht deutlich genug; der VKI klagte Pearle auf Unterlassung wegen irreführender Werbung. Der Oberste Gerichts­hof (OGH) hat der Klage nun stattgegeben.

„Es ist erfreulich, dass der OGH festhält, dass Einschränkungen in Werbeaussagen deutlich hervorgehoben werden müssen. Blickfangartige Angaben in der Werbung dürfen das Publikum nicht täuschen“, erklärt VKI-Juristin Nadya Böhsner in einer Aussendung.

Link: VKI

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