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Recht

Zustellrecht: „Strafe der Wettbewerbsbehörde? Die hab ich nie bekommen!“

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Wien. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verfolgt Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und hat dafür erst unlängst neue Befugnisse erhalten. Doch was passiert, wenn die Kartellsünder einfach behaupten, sie hätten die betreffende Anfrage oder gar einen Strafbescheid nie erhalten?

Tatsächlich ergeben sich Rechtsfragen, die auch für die Behörde problematisch werden können, heißt es.

Schriftliche Ausfertigungen behördlicher Erledigungen können nach dem Zustellgesetz grundsätzlich auch ohne Zustellnachweis zugestellt werden, schreibt BWB-Mitarbeiter Eduard Paulus in einem aktuellen Fachbeitrag für das ÖZK.

Knüpfen sich an die Zustellung Rechtsfolgen, sei dies aus Behördensicht aber problematisch: die Behörde trifft nämlich die Beweislast, dass das zuzustellende Dokument überhaupt oder zumindest innerhalb der gesetzlichen Vermutung von drei Werktagen ab Übergabe an das Zustellorgan zugestellt wurde.

Auch für die BWB, die künftig Auskunftsbescheide und im Falle der Nichtbeantwortung sogar Strafbescheide erlassen wird können, sei die Frage nach der zu wählenden Zustellform entscheidend, heißt es weiter.

Link: BWB

 

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