Am 10. Mai 2013 veröffentlichte die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) ein „Rundschreiben zur Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen“, das „Fit & Proper-Rundschreiben“.
Claus Schneider, Christine Siegl und Horst Ebhardt von Wolf Theiss in Wien analysieren in einem aktuellen Gastbeitrag auf Recht.Extrajournal.Net Dossier den Inhalt des Rundschreibens.
Dieses Rundschreiben soll laut FMA als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Eignung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen in Kreditinstituten dienen und gibt zudem die Rechtsansicht der FMA zu den relevanten Bestimmungen wieder.
1. Die Grundlagen
Als Grundlage für das Rundschreiben dient primär das österreichische Bankwesengesetz (BWG), das bereits jetzt in einigen Bestimmungen persönliche und fachliche Anforderungen für Geschäftsleiter und Vorsitzende des Aufsichtsrats („AR“) eines Kreditinstituts festlegt.
Darüber hinaus nahm die FMA folgende Leitlinien der European Banking Authority (EBA) zum Anlass für das Rundschreiben, welche von den zuständigen Aufsichtsbehörden des EWR und den Instituten anzuwenden sind und zusätzliche Anforderungen festlegen:
– EBA-Guidelines on the assessment of the suitability of members of the management body and key function holders (EBA/GL/2012/06) vom 22.11.2012 (anzuwenden ab 22.05.2013);
– EBA-Guidelines on the Internal Governance (EBA/ GL/2011/44), vom 27.09.2011 (anzuwenden seit 31.03.2012).
2. Umsetzungsfrist
Das Fit&Proper-Rundschreiben sieht keine Übergangsfristen für bestehende Organ- bzw. Schlüsselfunktionen vor. Folglich ist davon auszugehen, dass die FMA von den erfassten Instituten eine sofortige Beachtung erwartet. Daraus ergeben sich u.U. weitreichende weitere (gesellschafts- bzw. arbeits- und zivilrechtliche) Implikationen.
3. Anwendungsbereiche und Adressatenkreis
Erfasste Institute
Das Fit&Proper-Rundschreiben der FMA (bzw. die Fit & Proper-Guidelines der EBA) ist von folgenden Instituten (auf Einzel- und Gruppenbasis) – unter Berücksichtigung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation sowie des Proportionalitätsgrundsatzes – anzuwenden:
– Österreichische Kreditinstitute (auch sofern sie im Zuge der Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit in anderen EWR-Mitgliedsstaaten tätig werden); sowie
– Finanz-Holdinggesellschaften und gemischten Finanz-Holdinggesellschaften (im Fall von Finanzkonglomeraten gemäß FKG), sofern diese Teil der Kreditinstitutsgruppe sind.
Erfasste Personen
Schon bisher unterlagen (aufgrund gesetzlicher Vorschriften) folgende Personen (Mitglieder von Organen) expliziten fit & proper-Anforderungen:
– Geschäftsleiter von Kreditinstituten (§ 5 Abs 1 Z 6 bis 13 BWG)
– Aufsichtsratsvorsitzende von Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme über EUR 750 Mio. Euro (§ 28a BWG) sowie
Geschäftsleiter von Finanz-Holdinggesellschaften (§ 30 Abs 7a BWG) und gemischten Finanz-Holdinggesellschaften (§ 13 Abs 1 FKG).
Durch das vorliegende Rundschreiben wird der Anwendungsbereich der fit & proper-Anforderungen auf folgende Personen ausgedehnt:
– alle Aufsichtsratsmitglieder; und Inhaber von Schlüsselfunktionen (zB Leiter wichtiger Geschäftsfelder bzw. -bereiche), Hauptverantwortliche für interne Kontrollfunktionen (Leiter der internen Revision oder des Risikocontrollings, Chief Risk Officer, Compliance Officer, Geldwäschebeauftragte),
– Geschäftsleiter bedeuender Zweigstellen iSd § 18 BWG und gruppenangehöriger Tochterunternehmen etc.
4. Anforderungen
Anforderungen an Geschäftsleiter und AR-Mitglieder
Generell statuiert das FMA-Rundschreiben für Geschäftsleiter und (alle) AR-Mitglieder Anforderungen in folgenden Bereichen:
– persönliche Zuverlässigkeit
– fachliche Eignung und erforderliche Erfahrung
– regelmäßige Schulung und Weiterbildung
– ausreichende zeitliche Verfügbarkeit; und
– Vermeidung von Interessenskonflikten/Unabhängigkeit der Organmitglieder
Die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit (keine Ausschließungsgründe geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine Interessenskonflikte hinsichtlich eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten) gelten für Geschäftsleiter und AR-Mitglieder gleichermaßen.
Dagegen stellt die FMA differenzierte Anforderungen an die fachliche Eignung und erforderliche Leitungserfahrung von Geschäftsleitern, AR-Vorsitzenden, „einfachen“ AR-Mitgliedern und Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
Darüber hinaus sind verpflichtend regelmäßige Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen vorgesehen, um die Eignung sämtlicher Organmitglieder nicht nur im Zeitpunkt ihrer Bestellung, sondern dauerhaft zu gewährleisten.
Die Überprüfung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Institut ist primär von den Geschäftsleitern und AR-Mitgliedern selbst – anhand entsprechender Selbsteinschätzungen und Erklärungen – zu beurteilen.
Weiters sind Geschäfstleiter und AR-Mitglieder zur Vermeidung von Interessenskonflikten sowie zur fachlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit verpflichtet.
Insofern sind neben der Einhaltung sog. cooling-off-Perioden für (ehemalige) Geschäftsleiter u.a. auch persönliche, berufliche oder sonstige wirtschaftliche Beziehungen (zum Institut, anderen Organmitgliedern etc.) zu berücksichtigen.
Anforderungen an Inhaber von Schlüsselfunktionen
Durch das vorliegende Rundschreiben sind nun auch Inhaber von Schlüsselfunktionen von fit&proper-Anforderungen erfasst. Sie müssen neben der persönlichen Zuverlässigkeit iSd Proportionalitätsprinzips (d.h. je nach Art, Umfang und Komplexität) auch die entsprechende fachliche Eignung und ausreichende Erfahrung vorweisen können.
Die Eignung hat wie bei Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern sowohl bei der Bestellung als auch laufend vorzuliegen.
5. Beurteilung der Eignung
Zur Beurteilung, ob die für die einzelnen Funktionen erforderliche Eignung vorliegt, ist primär das einzelne Institut selbst verpflichtet.
Dies hat anhand bankinterner (für diese Zwecke eigens zu erstellender) Richtlinien für die Auswahl und Beurteilung von Mitgliedern des Leitungs-/Aufsichtsorgans bzw. für die Beurteilung der Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen zu erfolgen. Diese Überprüfung ist regelmäßig durchzuführen und zu dokumentieren.
Der FMA sind die Unterlagen zu den Ergebnissen der Überprüfung jedenfalls (zwingend) anlässlich der erstmaligen Bestellung von Geschäftsleitern bzw. AR-Vorsitzenden – ansonsten auf FMA-Anfrage – zu übermitteln.
Darüber hinaus behält sich die FMA die Möglichkeit der Durchführung sog. „hearings“ vor. Dabei handelt es sich um Anhörungen zur Überprüfung der fachlich-praxisbezogenen Anforderungen („fit & proper-Test“).
Diese finden regelmäßig (bereits jetzt) bei Geschäftsleitern und (künftig auch) bei AR-Vorsitzenden statt; im Einzelfall auch bei „einfachen“ AR-Mitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen, nicht dagegen bei Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten.
6. To-Dos
Aufgrund des fit & proper-Rundschreibens der FMA ergeben sich für Kreditinstitute (bzw. Finanzholdings im Anwendungsbereich des Rundschreibens) kurzfristig folgende To-dos:
– Erstellung entsprechender bankinterner guidelines bzw. policies;
– Erstellung bzw. Einforderung der erforderlichen Dokumente und Unterlagen (z.B. Lebenslauf, eidesstattliche Erklärung, Selbsteinschätzung) in Bezug auf die erfassten Personen, sofern nicht bereits vorhanden (vgl. Anhang 1 des FMA-Rundschreibens);
– Durchführung und Dokumentation der institutsinternen Eignungsprüfung;
– Überprüfung und ggf. Anpassung von Satzung, Geschäftsordnungen und Verträge (z.B. Ausschließungsgründe, Mitwirkungspflicht der erfassten Personen über Änderungen, permanentes Vorliegen der fit&proper-Eigenschaften als Voraussetzung).
Claus Schneider ist Partner und Rechtsanwalt, Christine Siegl ist Senior Associate und Rechtsanwältin, Horst Ebhardt ist Partner und Rechtsanwalt bei Wolf Theiss.