Wien. Die Einführung der „GmbH Neu“ mit 1. Juli 2013 brachte eine deutliche Verbilligung dieser Gesellschaftsform; sowohl Gründungskosten wie auch laufende Steuerbelastung wurden gemildert. Die Maßnahme soll dazu dienen, dass Österreichs Gesellschaftsformen und der Wirtschaftsstandort insgesamt im europäischen Vergleich wettbewerbsfähig bleiben.
Doch Vorsicht, so das Steuerberatungsunternehmen BDO: Aus Gründen des Gläubigerschutzes wurden den Geschäftsführern eine Reihe neuer Verpflichtungen auferlegt.
Die Erleichterung der Gründung einer GmbH durch Absenkung des Mindeststammkapitals und Reduktion der Gründungskosten ist der Kernpunkt des im wesentlichen mit 1. Juli 2013 in Kraft getretenen GesRÄG 2013; doch gleichzeitig wurden neue Haftungsregeln eingeführt und bestehende verschärft.
8% Eigenmittelquote als absolute Grenze
Die BDO beschreibt in ihren Steuerinformationen „Tax News“, was GmbH-Geschäftsführer künftig beachten müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Etwa in Sachen Insolvenzgefahr: Nach alter Rechtslage mussten Geschäftsführer eine Generalversammlung bei Verlust der Hälfte des Grundkapitals einberufen. Seit 1.7.2013 besteht zusätzlich eine Einberufungspflicht, wenn in der GmbH die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt, so BDO.
Die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage halten dazu ausdrücklich fest, dass sich diese Verpflichtungen zur Einberufung durchaus auch unterjährig und nicht nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses ergeben können, heißt es weiter.
Link: BDO