Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte in zwei Fällen über die Besteuerung von Grundstücksverlosungen zu entscheiden: Im einen Fall ging es um eine Immobilie im Wert von knapp 2,2 Millionen Euro, im anderen Fall um rund 1,6 Millionen Euro.
In beiden Fällen war die vom Finanzamt dafür berechnete Steuerlast (Grunderwerbsteuer bzw. Rechtsgeschäftsgebühr) in den Augen der Steuerpflichtigen viel zu hoch: sie betrug bis zu 190.000 Euro. Nur in einem der beiden Fälle kam das Höchstgericht zu Hilfe.
Konkret geht es um Grundstückserwerb durch Hausverlosung (Fall 1) und keine gesonderte Vergebührung des Glücksgeschäfts bei Hausverlosung (Fall 2), so der VwGH in einer Aussendung (2012/16/0159 bis 0160 und 2010/16/0101 vom 29. August 2013).
Im ersten Fall wurde eine Liegenschaft samt Villa in Tirol mit einem Verkehrswert von mindestens 1,5 Millionen Euro im Rahmen einer sog. „Hausverlosung“ zum Verkauf angeboten, heißt es weiter. Nachdem sämtliche 21.999 Lose zum Einzelpreis von Euro 99,- verkauft worden waren, fand am 17. August 2010 die Verlosung statt. Der bei der Verlosung erfolgreichen Erwerberin schrieb das Finanzamt Grunderwerbsteuer (3,5%) von einer Bemessungsgrundlage vor, die auf Basis der Summe der von allen Loskäufern bezahlten Lospreise (Euro 2,177.901,-) ermittelt worden war.
Die falsche Grundlage?
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vertrat die Käuferin den Standpunkt, der Eigentumsübertragungsvorgang sei ein von der Verlosung losgelöstes Rechtsgeschäft, bei dem keine Gegenleistung erbracht worden sei. Es sei daher (nur) der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen.
Diese Auffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Ein Zusammenhang zwischen den Verlosungsbedingungen und der Übereignungsvereinbarung bestehe insoweit, als ohne Erfüllung der Bedingung des Verkaufes aller Lose und damit der Lukrierung des entsprechenden Entgelts keine Gewinnermittlung stattgefunden hätte und die Liegenschaften nicht übertragen worden wären. Die beiden Rechtsgeschäfte standen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist, als die Eigentumsübertragung den Verkauf aller Lose vorausgesetzt hat.
Erst durch die Leistungen der übrigen Loskäufer an die Überträger der Liegenschaften konnte die Käuferin die Objekte überhaupt erwerben; so der VwGH; diese seien daher hinzuzurechnen.
Auch in einem weiteren, am selben Tag vom Verwaltungsgerichtshof entschiedeneren Fall bot ein Eigentümer seine Liegenschaft mittels einer Hausverlosung zum Verkauf an. Von den aufgelegten 16.000 Losen à Euro 99,- wurde nur ein Fünftel verkauft, weshalb es nicht zum Liegenschaftsverkauf kam. Das Finanzamt schrieb dem Verloser für diese Hausverlosung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von Euro 1,584.000,- die Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von Euro 190.080,- vor. Rechtsgrundlage war § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 7 lit. a Gebührengesetz (Glücksverträge).
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich der Verloser auf § 15 Abs. 3 GebG, wonach Rechtsgeschäfte, die u.a. unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Und ihm gab der VwGH Recht: Entsprechend der oben dargestellten Grunderwerbsteuerbarkeit einer Liegenschaftsverlosung sei bereits bei der Auslobung (also beim verbindlichen Anbieten der Lose) vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes auszugehen.
Wiederum sehen die beiden Rechtsgeschäfte demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist, so der VwGH.
Link: VwGH