Wien. Bahnreisende können nach einer erheblichen Verspätung des Zuges vom Transportunternehmen – konkret der ÖBB – auch dann eine Teilerstattung des Fahrpreises verlangen, wenn höhere Gewalt die Unpünktlichkeit herbeigeführt hat. So hatte bereits die österreichische Schienen-Control-Kommission entschieden. Doch die ÖBB klagten dagegen.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die ÖBB-Personenverkehr AG abblitzen lassen.
Die ÖBB hatte sich auf Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr berufen, wonach bei höherer Gewalt Entschädigungsleistungen ausgeschlossen seien. Dies gilt hier jedoch nicht, entschied der EuGH (C-509/11). „Der Beförderer kann sich seiner Erstattungspflicht nicht unter Berufung auf völkerrechtliche Regeln entziehen, nach denen er im Fall höherer Gewalt von der Pflicht zum Ersatz des durch eine Verspätung entstandenen Schadens befreit ist“, so der Gerichtshof in einer Aussendung.
Vom VwGH angerufen
Ursprünglich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt, um ihn die strittige Frage entscheiden zu lassen. Stein des Anstoßes war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ÖBB, wonach bei Höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist.
Link: EuGH