Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht, Tipps

Roland Rechtsschutz: Die rechtlichen Fallen bei der Nutzung von Facebook, Twitter und Co.

Roland Weinrauch ©Roland
Roland Weinrauch ©Roland

Wien. Soziale Netzwerke liegen im Trend: Menschen aus aller Welt treffen sich bei Facebook, Twitter oder wer-kennt-wen, um Freundschaften online zu pflegen, Informationen zu Veranstaltungen zu erhalten oder neue Kontakte zu knüpfen.

Dabei gibt es aber eine Vielzahl von rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Wer sich an diese Spielregeln nicht hält, kann allerhand Probleme bekommen, warnt Roland Weinrauch, Partneranwalt des Rechtsschutzversicherers Roland. 

Ein herabsetzender Kommentar über den Chef, Arbeitskollegen oder Exfreund ist schnell bei Facebook oder Twitter geschrieben. Dass man sich damit strafbar machen kann, ist vielen Internetnutzern nicht bewusst: „Generell sind Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen auch im Internet strafbar. Die betroffene Person kann Anzeige erstatten und rechtliche Schritte einleiten“, erklärt Roland Weinrauch, Partneranwalt des Rechtsschutzversicherers Roland, in einer Aussendung.

Entlassung wegen Online-Beleidigung

Die Bloßstellung einer Person in sozialen Netzwerken kann ernste Konsequenzen nach sich ziehen: Ermittlungsverfahren, Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche und eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren können die Folgen sein.

„Internetnutzern sollte bewusst sein, dass ein Eintrag in sozialen Netzwerken öffentlich und – wenn überhaupt – nur schwer zu löschen ist. Eine Beleidigung des Arbeitsgebers beispielsweise kann daher bis zur fristlosen Kündigung sowie zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit führen“, so Weinrauch.

Wer im Internet andere durch falsche Tatsachenbehauptungen oder mit Schmähkritik in deren persönlicher Ehre verletzt, muss unter Umständen mit hohen Kosten rechnen.

Doch auch wer sich zu Unrecht beschuldigt fühlt, muss eine Abmahnung, die er erhalten hat ernst nehmen. Ansonsten können gerichtliche Schritte folgen, die beträchtliche Kosten nach sich ziehen: „Auf eine Abmahnung folgt häufig eine Einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab. Betroffene Internetnutzer sollten hier rechtlichen Rat einholen“, empfiehlt Weinrauch.

Facebook-Party – wer haftet für Schäden?

Ein brisantes Phänomen sind die sogenannten „Facebook-Partys“: Durch Weiterverbreitung im sozialen Netzwerk erhöht sich die Zahl der Teilnehmer immer mehr, schließlich kommt es dadurch sogar zu Polizeieinsätzen usw. Grundsätzlich gilt: es haftet in erster Linie der Verursacher für Schäden, so der Experte. Daher könnte die Person, die zu einer Facebook-Party eingeladen hat, für die gesamten Kosten aufkommen müssen.

Randalieren Besucher einer Facebook-Party in Vorgärten oder zerstören Eigentum, müssen sie in der Regel selbst die Kosten tragen. „Hat ein Nutzer aus Versehen öffentlich zu einer Facebook-Party eingeladen, sollte er die Polizei verständigen“, sagt Weinrauch. „Zu der Frage, wer die Kosten nach einer Facebook-Party trägt, existiert noch keine Rechtsprechung. Generell ist jedem davon abzuraten, für eine private Feier öffentlich über Facebook einzuladen.“

Kritische Links verbreiten

In sozialen Netzwerken werden nicht nur Urlaubsfotos geteilt, sondern auch kritische Äußerungen verbreitet. Wenn Internetnutzer einen Link setzen, können sie auch für die Inhalte haften. „Viele Internetnutzer wissen nicht, dass sie sich bei der Verknüpfung einer anderen Internetseite durch einen Link den Inhalt zu Eigen machen können. Internetnutzer sollten daher kritische Äußerungen Dritter nicht unreflektiert übernehmen, sondern sich gegebenenfalls distanzieren“, so Weinrauch.

Bilder werden in sozialen Netzwerken ebenfalls gerne geteilt und verbreitet. Nur wenige Nutzer wissen, dass jede Bilddatei grundsätzlich urheberrechtlich geschützt ist.

Bei Plattformen wie flickr oder Pinterest ist nur schwer zu erkennen, ob die Person, die das Bild eingestellt hat, hierzu auch berechtigt war. „Generell sollte man im Internet veröffentlichte Fotos und Bilder nicht in soziale Netzwerke einstellen, sofern man nicht selbst Urheber des Bildes ist oder durch schriftliche Vereinbarung mit dem Urheber oder Rechteinhaber das Recht zur Veröffentlichung erlangt hat.“

Ein weiterer Punkt ist das Recht der Person am eigenen Bild. „Bei eingestellten Partyfotos müsste im Vorfeld die Einwilligung von jeder Person eingeholt werden, die darauf zu sehen ist – am besten schriftlich. In der Praxis geschieht dies allerdings häufig nicht. Gibt die betroffene Person eine Verlinkung frei, ist jedoch davon auszugehen, dass sie mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden ist. Jeder hat jedoch grundsätzlich das Recht, bei Fotos von seiner Person zu fordern, diese aus dem Netz zu entfernen“, so Weinrauch.

Cyber-Stalking am Arbeitsplatz

Werden Internetnutzer im Arbeitsumfeld über soziale Netzwerke belästigt, können sie sich beim Arbeitgeber melden, da dieser für den Schutz seiner Mitarbeiter verantwortlich ist, so Weinrauch.

Sofern das Unternehmen einen Betriebsrat besitzt, kann auch dort Beschwerde über Stalking oder Mobbing eingereicht werden.

Reagiert der Arbeitgeber nicht, kommen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht. „Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass die Inhalte gelöscht werden. Zudem können sie auch gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Person, die die Inhalte veröffentlicht hat, durchsetzen“, so Weinrauch.

Link: Roland Rechtsschutz

Weitere Meldungen:

  1. Pay or Okay? EU entscheidet zum Bezahlmodell von Facebook
  2. IONOS Group holt sich frisches Geld mit Gleiss Lutz
  3. ÖRAK-Webplattform soll Missstände in Justiz & Ämtern aufzeigen
  4. Funke Medien kauft sich bei High Five ein mit Kanzlei E+H