Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Bildung & Uni, Recht, Veranstaltung

2. Wiener Unternehmensrechtstag am WU Campus: Einlagenrückgewähr im Fokus

2. Wiener Unternehmensrechtstag ©B&C-Gruppe/APA-Fotoservice/Preiss
2. Wiener Unternehmensrechtstag ©B&C-Gruppe/APA-Fotoservice/Preiss

Wien. Am 14. Oktober 2013 fand zum zweiten Mal der „Wiener Unternehmensrechtstag“ statt.

Auf dem Campus der neu eröffneten Wirtschaftsuniversität (WU) Wien trafen sich über 200 Experten aus dem In- und Ausland, um über das Thema „Einlagenrückgewähr“ zu diskutieren.

Unter der fachlichen Leitung von Univ.-Prof. Susanne Kalss und Univ.-Prof. Ulrich Torggler wurden die Grundsätze, die das österreichische Kapitalgesellschaftsrecht prägen, analysiert.

Im Zentrum der Tagung, die auf eine Initiative der B&C Privatstiftung zurückgeht, stand der Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis zu aktuellen Fragen des Gesellschafts- und Unternehmensrechts, heißt es in einer Aussendung.

Als erster Vortragspunkt referierte Univ.-Prof. Karsten Schmidt von der Bucerius Law School in Hamburg über Grundlagen und Zukunft der Einlagenrückgewähr.

Nach der Mittagspause vertiefte em. Univ.-Prof. Hans-Georg Koppensteiner von der Universität Salzburg das Thema „Einlagenrückgewähr im Konzern“. Im Anschluss referierte Priv.-Doz. Rechtsanwalt Georg Eckert von der WU Wien zu Sonderfragen bei Umgründungen von Unternehmen.

Rechtsfolgen der Einlagenrückgewähr für Gesellschafter und Dritte 

Als letzter Vortrag der Tagung widmete sich Univ.-Prof. Ulrich Torggler von der Universität Wien der praktisch wichtigen Frage der Rechtsfolgen.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist mit scharfen Sanktionen versehen. Nach der Rechtsprechung ist ein Geschäft bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung nichtig. Die Geschäftsführer unterliegen einer Haftung und der Gesellschafter ist zur Rückzahlung verpflichtet, so Univ.-Prof. Torggler.

Erkennt ein außenstehender Dritter einen Verstoß gegen das Gebot der Kapitalerhaltung, kann er ebenfalls herangezogen werden. Dies ist gerade für Masseverwalter, die Ansprüche von insolventen Gesellschaften geltend machen, von Bedeutung, so Torggler.

Link: B&C Pri­vat­stif­tung

Link: WU Wien

Weitere Meldungen:

  1. Grünes Licht für 3. Piste: Gericht erteilt Auflagen
  2. Pflegeregress fällt: Mehr Heimbewohner, ärmere Städte?
  3. Eversheds Sutherland eröffnet drei neue Büros
  4. OGH: Kann eine unversperrte Tür Menschen einsperren?