Wien. Internetauktionen sorgen immer wieder für rechtliche Streitigkeiten. Verkäufern drohen Schadenersatzforderungen, Käufer ärgern sich über entgangene Schnäppchen oder müssen wider Willen den einmal gebotenen Betrag zahlen.
Welche Rechte und Möglichkeiten Käufer und Verkäufer bei Online-Auktionen haben, erklärt Heike Sporn, Partneranwältin des Rechtsschutzversicherers Roland.
Bietet ein Verkäufer im Rahmen einer Online-Auktion einen Artikel im Netz an, gibt er damit ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab, heißt es weiter: Der Vertrag kommt nach Ende der Angebotsfrist mit demjenigen Kaufinteressenten verbindlich zustande, der das höchste Gebot abgegeben hat.
Wer bei einer Online-Auktion mitbietet, müsse sich also darüber im Klaren sein, dass das Geschäft bereits dann wirksam ist, wenn er innerhalb der Auktionszeit das höchste Gebot abgeliefert hat. Sich gegen die Ware zu entscheiden und vom Kauf zurückzutreten sei dann in der Regel nicht mehr möglich.
Angebotsrückzug nur in Ausnahmefällen möglich
Problemlos zurückziehen kann der Verkäufer sein Angebot nur, bevor das erste Gebot vorliegt. Nach Ende der Auktion – auch wenn sie vorzeitig beendet wurde – ist es zumeist nicht mehr möglich, vom Kaufvertrag zurückzutreten, erklärt Sporn. Hiervon können sich allerdings Abweichungen ergeben, wenn die Versteigerungsplattform in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) andere Regelungen vorsieht.
Daher sollten sich Auktionsteilnehmer die AGB immer vorab durchlesen. Stellt der Verkäufer während der Versteigerung fest, dass ihm die Ware abhanden gekommen ist und er sie deshalb nicht mehr liefern kann, könne er den Vertrag widerrufen.
Gleiches gelte, wenn der Verkäufer bei der Angebotsbeschreibung aus Versehen falsche Angaben gemacht hat. In diesem Fall sollte er sofort auf den Meistbietenden zugehen und den Irrtum erklären, rät Sporn.
Schnäppchenjagd ist Käufern gegönnt
Ein preislich sehr niedriges Angebot kann ein Verkäufer hingegen nicht einfach zurücknehmen. Denn: Für die Käufer macht besonders die Schnäppchenjagd den Reiz von Online-Auktionen aus. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen sei es möglich, dass ein Angebot zurückgezogen werden kann, beispielsweise wenn der Wert der angebotenen Ware und Gebot in krassem Missverhältnis zueinander stehen.
Das könne der Fall sein, wenn der Verkäufer sich etwa beim Preis vertippt hat, als er das Angebot eingestellt hat. Um zu vermeiden, das wertvolle Ware zum Schleuderpreis weggeht, sollte der Verkäufer sich bereits beim Angebot absichern, indem er einen angemessenen Mindestpreis festlegt.
Häufig wirbt ein Anbieter auch an mehreren Stellen gleichzeitig für seinen Artikel, um den bestmöglichen Preis zu erzielen. Es ist jedoch unzulässig, die angebotene Ware während einer Online-Auktion über einen anderen Weg zu verkaufen und dann das Angebot zurückzuziehen – auch hier ist der Käufer im Recht, sagt Sporn.
Wenn sich ein Verkäufer also für eine Online-Versteigerung entscheidet, dürfe er zumindest während der Auktionszeit nicht noch andere Eisen im Feuer haben.
Meistbietender hat Anspruch auf Ware oder Schadenersatz
Der höchstbietende Käufer hat Anspruch auf die Ware, die er ersteigert hat. Falls der Verkäufer die Übergabe verweigert und auf eine Mahnung nicht reagiert, kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Dieser müsse allerdings dem Wert entsprechen, den die Ware beim regulären Kauf hätte.
Das sei besonders für Käufer interessant, die bei einem hochwertigen Gegenstand ein Schnäppchen gemacht haben. Sie können vom Verkäufer verlangen, dass er ihnen den eigentlichen Marktwert der Ware zahlt – abzüglich des Schnäppchenpreises.
Mag. Heike Sporn ist Partneranwältin von Roland Rechtsschutz
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