Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums seit Jahren Verbandsklagen gegen Unternehmen – insbesondere aus der Telekommunikationsbranche – die jene Kunden, die darauf bestehen mit Zahlscheinen oder Online-Banking Rechnungen zu bezahlen und keine Einzugsermächtigung erteilen, mit einem besonderen Entgelt für „Zahlscheinzahlungen“ belasten.
Die Verbandsklagen wurden bislang durch alle Instanzen gewonnen. Der OGH hat aber – in einer Verbandsklage gegen T-Mobile auf Antrag der Beklagten – die Frage der Richtlinienkonformität der österreichischen Regelung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nun hat jedoch der Generalanwalt die drei anhängigen Fragen im Sinn des VKI beantwortet.
Es sei nun abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird, heißt es in einer Aussendung des VKI. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle folgt der Gerichtshof dem Antrag des Generalanwalts.
Fällige Rechnungen können in der Regel entweder via Zahlschein oder auch via Online-Banking durch Überweisung des Geldbetrages an das Unternehmen oder aber durch Erteilung einer Einzugsermächtigung an das Unternehmen und Einzug des Geldbetrages vom Kundenkonto beglichen werden. Unternehmer – insbesondere die Telekom Branche – forcieren die Einzugsermächtigung, weil man sich dadurch Kosten der Zahlungszuordnung und ein Mahnwesen ersparen könne. Kunden wollen aber oft einen Überblick über ihre Zahlungen behalten und lehnen es ab, Einzugsermächtigungen zu erteilen. Daher seien viele Unternehmen dazu übergegangen, von jenen, die Einzugsermächtigungen verweigern, ein besonderes Entgelt für die „Zahlscheinzahlung“ in Höhe von einigen Euro pro Rechnung zu verlangen, heißt es beim VKI.
„Verbotene Praxis“
Diese Praxis sei jedoch seit 1.11.2009 durch Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) verboten. Unternehmer dürfen danach bestimmte Zahlungsmittel nicht durch besondere Entgelte belasten. Das haben österreichische Gerichte in einer Reihe von unterinstanzlichen Urteilen festgestellt. Dennoch werden bis heute diese Entgelte verlangt, klagt der VKI.
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