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Recht

Benn-Ibler: Gute Erfahrungen mit der elektronischen Anmeldung von Marken, gesetzliche Änderungen ab 2014

Bettina Windisch-Altieri  ©Fotodienst/Anna Rauchenberger
Bettina Windisch-Altieri ©Fotodienst/Anna Rauchenberger

Wien. Rund um den Schutz von geistigem Eigentum kommt es Anfang des kommenden Jahres zu zahlreichen gesetzlichen Änderungen. Am 1. Jänner tritt die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 in Kraft, die einige wesentliche Neuerungen mit sich bringt.

Es ändert sich die Zuständigkeit der Behörden und nur noch Rechtsanwälte haben Vertretungsbefugnis vor dem OGH. Erste positive Erfahrungen gibt es mit der neuen Marken-Anmeldung per Internet, die seit Sommer 2013 möglich ist, heißt es in der Kanzlei Benn-Ibler.

„Erste Erfahrungen aus der Praxis liegen vor und sind mehr als erfreulich“, erklärt Rechtsanwältin Bettina Windisch-Altier von der Anwaltskanzlei Benn-Ibler über die bisherigen Erfahrungen mit der Online-Anmeldung.

Allerdings kann bislang nur die Anmeldung als erster Verfahrensschritt online eingereicht werden, heißt es in einer Aussendung. Die weitere Korrespondenz mit dem Amt – wie etwa die Einreichung eines geänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke – muss wie bisher postalisch oder per Fax erfolgen.

Auch das Amt stellt seine Erledigungen postalisch zu. „Bleibt zu hoffen, dass bald das gesamte Verfahren elektronisch geführt werden kann. Nichtsdestotrotz sollte die Online-Anmeldung einen großen Beitrag dazu leisten, dass geistiges Eigentum noch mehr als bisher formal geschützt wird“, so Widisch.

Neue Zuständigkeiten bei Behörden

Auch für die Durchsetzung von Ansprüchen in Patent-, Muster- und Markensachen gibt es organisatorische Neuerungen. So wurden zwei Behörden, nämlich die Rechtsmittelabteilung des Patentamts und der Oberste Patent- und Markensenat im Zuge der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit gänzlich aufgelöst.

Der Rechtszug geht nun vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte. Als zweite Instanz wird ab 1. Jänner 2014 das Oberlandesgericht Wien und als dritte Instanz der Oberste Gerichtshof (OGH) zuständig sein.

„Für das Verfahren über die Löschung, Übertragung oder Ungültigkeit von Marken oder die Nichtigkeit von Patenten oder Gebrauchsmustern bedeutet dies, dass Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung mit Rekurs an das Oberlandesgericht Wien und Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden können“, so Widisch.

In Rekursverfahren gilt das Außerstreitgesetz mit einigen Ausnahmen (z.B. Rekursfrist zwei Monate). Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung sind mit Berufung an das Oberlandesgericht Wien bekämpfbar.

In dritter Instanz entscheidet hier anstelle des Obersten Patent- und Markensenats in Zukunft der Oberste Gerichtshof. In Berufungs- und Revisionsverfahren gilt die ZPO.

Nur mehr Rechtsanwälte haben Vertretungsbefugnis beim OGH

Neu ist auch, dass im Rechtsmittelverfahren beim Obersten Gerichtshof (OGH) – anderes als bisher beim Obersten Patent- und Markensenat – nur Rechtsanwälte, nicht mehr hingegen Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt sind.

Auch Zivil- und Strafverfahren in Marken- und Herkunftssachen werden nun gänzlich in Wien konzentriert. Für zivilrechtliche Klagen und einstweilige Verfügungen in Markenstreitigkeiten und bei geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen ist ab 1. Jänner 2014 das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

In Strafsachen in beiden Bereichen liegt die Zuständigkeit ab 1. Jänner 2014 beim Landesgericht für Strafsachen Wien.

„Für alle Klagen und Rechtsmittel nach dem 31. Dezember 2013 ist daher die neue Zuständigkeit zu beachten. Laufende Rechtsmittelverfahren werden von den ordentlichen Gerichten übernommen“, so Widisch.

Link: Benn-Ibler

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