Wien. Gemäß den europarechtlichen und innerstaatlichen Grundfreiheiten dürfen Zweitwohnungen oder Freizeitwohnsitze nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses und ohne Diskriminierung des Erwerbers gesetzlich beschränkt werden.
Im neuen Buch „Der Zweitwohnsitz im österreichischen Recht“ belegt Autor Manfred König mit aktueller Judikatur, dass grundverkehrs- und raumordnungsrechtliche Bestimmungen der österreichischen Bundesländer keine diskriminierenden Nutzungsregelungen von rechtmäßig baubewilligten Immobilien enthalten dürfen, auch wenn diese nicht als Hauptwohnsitz oder gewerblich genutzt werden, sondern als bloße Kapitalanlage dienen, so der Verlag.
Weiters werden die geltenden gesetzlichen Rahmenbestimmungen für die Einhebung von Zweitwohnsitzsteuern auf Ferienwohnungen beschrieben, was gerade für finanzschwache Gemeinden in Tourismusregionen eine Möglichkeit zur Budgetkonsolidierung darstellen könne.
Bei fehlender Widmung als Freizeit- oder Zweitwohnsitz darf bzw muss die Immobilie entgegen den geltenden landesgesetzlichen Nutzungsverboten und -beschränkungen in rechtlich zulässiger bzw gebotener Weise zu deren Instandhaltung und Instandsetzung jedenfalls für kurze Dauer – etwa einmal monatlich am Wochenende oder bis zu einer Woche im Jahr – betreten und genutzt werden. Demnach dürfen in derartigen Fällen Strafbestimmungen gegen illegale Zweitwohnsitznutzung gar nicht zur Anwendung kommen, heißt es weiter. Damit werde erneut die weitreichende Bedeutung des Eigentumsrechts und der Kapitalverkehrsfreiheit für Ferienimmobilien in Österreich bestätigt.
Link: Linde Verlag