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VKI: Handelsgericht Wien erklärt neun Klauseln in den AGBs der Bawag P.S.K. für gesetzeswidrig

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Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen die EBanking- Bedingungen der Bawag P.S.K.. Zahlreiche Kunden sollen sich beschwert haben, dass in den AGBs der Bank diverse Risken auf die Kunden verschoben werden und von den Kunden „völlig überzogene“ Sorgfaltspflichten verlangt werden, so die Konsumentenschützer.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun in einem aktuellen Urteil neun der insgesamt zehn beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Bawag P.S.K. hatte im Februar 2013 ihre AGBs für das „e-banking“ geändert. Der VKI stellte bei einer näheren Prüfung fest, dass zahlreiche Klauseln nicht nur unverständlich, sondern auch rechtswidrig seien, heißt es in einer Aussendung.

Insbesondere wurden den Konsumenten Sicherheitsvorkehrungen aufgebürdet. Der VKI ging in Folge mit Verbandsklage gegen diese Bedingungen vor.

Das Urteil

Das HG Wien stellte fest, dass folgende Klauseln gröblich benachteiligend sind:

  • die selbstständige und regelmäßige Änderung des PIN
  • das Verbot der Eingabe von Identifikationsmerkmalen und TANs auf fremden Websites (dies gilt auch, wenn es sich um betrügerische Websites handelt und der Kunde meint, er sei auf einer Website der Bank)
  • die Verpflichtung, bei abweichenden Daten in den von der Bank übermittelten SMS die Bank unverzüglich zu verständigen
  • die sofortige Löschung von SMS nach Übermittlung

Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen, auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Bank tätig wurden, wurde als gesetzwidrig angesehen.

„Immer auf dem neuesten Stand“

Bei Verwendung einer App wurde der Konsument dazu verpflichtet, seine App sowie sein Betriebssystem des mobilen Endgerätes immer auf dem neuesten Stand zu halten.

Hier sah das Gericht nicht nur eine Intransparenz der Klausel, sondern auch eine unzulässige Risikoüberwälzung auf den Kunden.

Weiters sei es nicht ausreichend, dass die Bank dem Kunden wichtige Mitteilungen (z.B. Kreditkartenabrechnungen, Kontonachrichten, Änderungsmitteilungen) lediglich durch die Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des „e-banking“ zur Verfügung stellt.

Hier sah es das Gericht als nicht in allen denkbaren Fällen gewährleistet, dass die Information tatsächlich zum Kunden gelangt.

„Das Gericht setzt der Tendenz der Banken, im Online-Banking für die Kunden alle nur denkbaren Sorgfaltspflichten zu erfinden und das Risiko von Fehlern im System auf die Kunden zu überwälzen klare Grenzen“, erklärt Jennifer Wassermann, die zuständige Juristin des VKI.

Link: VKI

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