Wien. Eine aktuelle Entscheidung des Handelsgerichts Wien stärkt säumigen Verbrauchern den Rücken, die sich gegenüber einem Inkassobüro auf Ratenzahlung einlassen.
Bei derartigen Verträgen bestehe ein Rücktrittsrecht für Konsumenten sowie ein Anrecht auf Angabe des Effektivzinssatzes, freut sich der VKI über das (allerdings nicht rechtskräftige) Urteil.
Können Verbraucher offene Rechnungen nicht zur Fälligkeit begleichen, machen sie häufig Bekanntschaft mit Inkassobüros, heißt es in einer Aussendung. Diese legen den Betroffenen dann oft Vertragsformblätter vor, mit denen eine Ratenzahlung vereinbart werden soll.
Das Problem aus Sicht des VKI: Nicht immer sei die Gesamthöhe der Forderung aus dem Formblatt klar ersichtlich, die Vertragsposition der Verbraucher bleibe damit unklar. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gab einer Klage des VKI nun statt und hielt darüber hinaus fest, dass Ratenzahlungsangebote von Inkassobüros unter das Verbraucherkreditgesetz fallen. Damit haben Konsumenten u.a. ein Rücktrittsrecht sowie Anrecht auf Angabe des Effektivzinssatzes, so der VKI.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
Link: VKI