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Steuer, Tipps

Wirtschaftstreuhänder-Kammer rät den Vermögenden: „Heuer noch schenken“

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Wien. Österreichs Regierungsverhandlungen könnten eine Reichensteuer bringen – und neben einer klassischen Vermögensteuer wäre darunter auch die Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu verstehen, heißt es bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Wer ohnehin in absehbarer Zeit eine Schenkung geplant hatte, soll sich jetzt überlegen, ob man dies nicht noch auf Ende 2013 vorziehen möchte, rät die Kammer jedenfalls.

Aus den Regierungsverhandlungen sei in den letzten Tagen vermehrt zu hören, dass einerseits nach Möglichkeiten gesucht wird um das Wirtschaftswachstum anzukurbeln. Anderseits werde auch immer offener über mögliche Gegenfinanzierungsmaßnahmen nachgedacht. Schon im Vorwahlkampf ist der Ruf nach einer Vermögensteuer bzw. einer Erbschafts- und Schenkungssteuer immer lauter geworden.

Nicht zuletzt aufgrund der bereits sehr hohen Abgabenbelastung in Österreich lehnt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Einführung neuer Steuern ab, heißt es in einer Aussendung: Derzeit liege Österreich mit einer Steuer- und Abgabenlast von rund 44,3% im Jahr 2012 an fünfthöchster Stelle in der EU und damit weit über dem EU-Durchschnitt. Aus steuerplanerischer Sicht sei es aber sinnvoll, künftige Steuerüberlegung der Parlamentsparteien und Auswirkungen der Rechtsprechung in die Steuerplanung mit einzubeziehen.

Die derzeitige Rechtslage

Seit 1.1.2008 gibt es in Österreich keine Steuererhebung für Erbschaften und Schenkungen mehr, erinnert die Kammer: Bei der Schenkung von Vermögenswerten besteht seitdem nach dem Schenkungsmeldegesetz die Verpflichtung, der Finanzbehörde die Schenkung zu melden. Eine Steuerpflicht tritt damit nicht ein. Im Schenkungsmeldegesetz sind einige Erleichterungen vorgesehen.

  • Beispielsweise ist die Schenkung zwischen Angehörigen bis zu einem Wert von Euro 50.000,- innerhalb eines Jahres auch von der Meldepflicht befreit.
  • Zwischen anderen Personen darf ohne Meldung bis zu Euro 15.000,- innerhalb von fünf Jahren geschenkt werden.

Erbschaften oder Schenkungen von Liegenschaften sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Schenkung von Liegenschaften

Die Schenkung von Liegenschaften unterliegt der 3,5%igen bzw. bei nahen Angehörigen der 2%igen Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage bei einer Schenkung ist der dreifache Einheitswert. Dies ist allerdings auch nur mehr bis 1.6.2014 gültig, so die Kammer. Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung die Bemessung der Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig erklärt. Bis Mitte 2014 muss daher die neue Regierung über eine neue Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer entschieden haben, sonst läuft diese Regelung so wie die Erbschafts- und Schenkungssteuer aus. Derzeit sei eher davon auszugehen, dass die Neuregelung mit einer höheren Steuerbelastung einher gehen wird, heißt es weiter.

Gemischte Schenkung

Vorsicht sei geboten, wenn eine gemischte Schenkung geplant sein sollte. Für die steuerliche Beurteilung ist es wichtig, ob im Zuge der Schenkung beispielsweise auch eine Übernahme von bestehenden Verpflichtungen erfolgt ist. Dabei muss überprüft werden, ob der Schenkungscharakter (unentgeltliche Übertragung) oder der Entgeltlichkeitscharakter (Vorliegen eines Leistungsaustausches) überwiegt.

Der Verkehrswert der Immobilie wird dem Verkehrswert der Gegenleistung gegenübergestellt. Als Gegenleistung muss beispielsweise ein übernommener Kredit oder die Übernahme einer Auszahlungsverpflichtung an Geschwister berücksichtigt werden. Beträgt die Gegenleistung mehr als 50% des Verkehrswertes der Liegenschaft, dann entsteht ein Veräußerungsgewinn, der mit 25% zu versteuern ist.

Wer ohnehin seine Angehörigen in nächster Zeit mit einer Schenkung erfreuen will, sollte den Zeitpunkt sehr sorgfältig planen und sich überlegen, ob eine Schenkung nicht noch unter derzeitiger Rechtslage sinnvoll wäre, so die Kammer: im Zweifel helfen die Steuerberater.

Link: Wirtschaftstreuhänder-Kammer

 

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