Wien. In zweieinhalb Wochen ist wieder Silvester. Die dabei abgeschossenen Raketen und Knaller sind aber nicht nur farbenfroh, sondern auch gefährlich. Jedes Jahr verursachen die Feuerwerkskörper zahlreiche Schäden an Autos, Immobilien und Personen.
Wer in so einem Fall haftet und was beim Kauf sowie der Verwendung von Silvester-Raketen zu beachten ist, erklärt hier Roland Weinrauch, Partneranwalt des Rechtsschutzversicherers Roland.
Der Import von Feuerwerk – auch aus der EU – ist nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Privatpersonen dürfen nur Feuerwerkskörper verwenden, deren Nutzung keine behördliche Erlaubnis benötigt. Eine solche Erlaubnis ist ab Gefahrenklasse F3 notwendig.
Feuerwerk ist in vier Gefahrenklassen unterteilt, wobei das üblicherweise an Silvester verwendete Feuerwerk wie Chinaböller, Kanonenschläge oder kleinere Raketen der Gefahrenklasse F2 unterliegen. Diese Feuerwerkskörper sind im Ortsgebiet grundsätzlich verboten. Der jeweilige Bürgermeister kann jedoch mittels Verordnung zu Anlässen wie Silvester die Benutzung von Feuerwerkskörpern bis Klasse F2 im Ortsgebiet zulassen. Am besten fragt der Verbraucher beim örtlichen Gemeindeamt nach, ob eine derartige Verordnung erlassen wurde. Man sollte zudem sein Feuerwerk nur von entsprechend lizenzierten Händlern erwerben und auf die CE Kennzeichnung achten.
Betroffene Personen haften unter Umständen mit
Generell gilt: Für Schäden und Verletzungen kann der Verursacher belangt werden. Er darf die Feuerwerkskörper nur streng gemäß der Gebrauchsanleitung verwenden und muss die vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen einhalten. Auch muss derjenige, der das Feuerwerk zündet, darauf achten, dass es an einer Stelle abgebrannt wird, an der nichts und niemand gefährdet wird, warnt Anwalt Weinrauch.
Bei Schäden könne allerdings auch eine Mithaftung in Betracht kommen, beispielsweise für unvorsichtige Zuschauer ebenso wie Mieter oder Eigentümer, die Fenster und Türen nicht schließen.
Kommt es zu Schäden und verfügt derjenige, der sie verursacht hat, über eine private Haftpflichtversicherung, kommt diese in der Regel – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Mithaftung des Geschädigten – hierfür auf.
Voraussetzung sei, dass der Schädiger weder vorsätzlich noch sehr grob fahrlässig handelt. Andernfalls müsse der Schädiger das entsprechende Geld aus eigener Tasche zahlen.
Da derjenige, der Knaller oder Raketen gezündet hat, in der Silvesternacht jedoch häufig nicht auszumachen ist, greifen normalerweise Haushalts–, Kfz- oder Gebäudeversicherung der Geschädigten. Für eigene Verletzungen des Nutzers von Feuerwerk und möglicherweise bleibende Dauerschäden kommen Kranken- und private Unfallversicherung auf.
Link: Roland Rechtsschutz