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Recht, Veranstaltung

DLA Piper: So jagt man Manager beim Mitbewerb und schützt eigene durch Konkurrenzklauseln

Stephan Nitzl ©DLA Piper
Stephan Nitzl ©DLA Piper

Wien. „Headhunting“ lautete das Motto einer Veranstaltung, zu der DLA Piper Weiss-Tessbach in Zusammenarbeit mit dem Personalvermittler USG Professionals am 13. Dezember 2013 geladen hat.

Lautet die grundsätzliche Strategie beim Headhunting, ganze Herden von befähigten Mitarbeitern durch Erjagung des Leittiers einzufangen, so ist auch für die Abwehr solcher Versuche eine Regel zur Hand: Konkurrenzklauseln können die Abwanderung zwar nicht verhindern – doch ihre Bremswirkung ist nicht zu verachten. Am Podium: Günther Strenn (General Manager USG Professionals), Wettbewerbs-Expertin Sabine Fehringer (Partnerin und Leiterin des IPT Teams bei DLA Piper Weiss-Tessbach) sowie Stephan Nitzl (Spezialist für Arbeitsrecht, Partner und Leiter der Employment Gruppe der Kanzlei).

Unter den Teilnehmern waren Vertreter von Unternehmen wie A1 Telekom Austria AG, Boehringer Ingelheim und Generali Versicherung, heißt es in einer Aussendung. „Gerade beim Thema Headhunting ist es wichtig, sich rechtzeitig über die rechtlichen Hintergründe zu informieren um im Anlassfall schnell und angemessen reagieren zu können“ resümiert Veranstalter Nitzl.

Zu Beginn ließ Headhunter Strenn die Zuhörer hinter den Vorhang seines Daily Business blicken. Neben typischen Aufträgen – als besonders beliebtes Target gelten nach wie vor die besten Köpfe vom direkten Wettbewerber – verriet Strenn auch, wie Profis bei der Abwerbung von ganzen Teams vorgehen. „Wenn man den Team-Head gewinnen kann, kommt das Team zu 90% mit“, so Strenn.

Absicherung durch Konkurrenzklauseln

„Ich empfehle eigentlich immer Konkurrenzklauseln in Dienstverträge aufzunehmen, weil diese abschrecken“, meinte Arbeitsrechts-Experte Nitzl. Wichtig sei dabei, diese exakt und keinesfalls zu breit zu formulieren, damit sie keinem Berufsverbot gleich kommen. Auch längere Kündigungsfristen seien ein beliebtes Mittel, um abtrünnige Mitarbeiter davon abzuhalten dem Unternehmen allzu großen Schaden zuzufügen: Während der Kündigungsfrist ist der Mitarbeiter dann zwar in der Regel freigestellt, aber offiziell noch beim bisherigen Unternehmen beschäftigt und damit vom Markt genommen.

Die wettbewerbsrechtliche Seite erläuterte im Anschluss Sabine Fehringer. Grundsätzlich sei es in Ordnung, Mitarbeiter von der Konkurrenz abzuwerben – man dürfe sich dabei allerdings keiner unlauteren Mittel bedienen. Auch die Konkurrenzklausel könne laut Fehringer im Einzelfall als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden, nämlich dann, wenn der neue Arbeitgeber die dem alten Arbeitgeber zu zahlende Konventionalstrafe ersetzt. „In der Praxis sind solche Fälle jedoch oft nicht beweisbar“, so Fehringer.

Link: DLA Piper

 

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