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Steuer, Tipps

Privatstiftungen im Wettbewerb: Steuerabkommen mit Liechtenstein krempelt Markt um

Christina Pichler ©Libertas Intercount
Christina Pichler ©Libertas Intercount

Wien. Bisher hat die österreichische Finanz­verwaltung liechtensteinische Stiftungen meist als transparent und damit steuerlich nicht existent behandelt. Die Besteuerung der Erträge der Stiftung erfolgte direkt beim Stifter.

Das am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein enthält nun erstmals eine Richtschnur, unter welchen Kriterien eine Stiftung in Liechtenstein von Österreich als eigenes Steuersubjekt, und damit als intransparent, anerkannt wird, so Libertas Intercount/SOT – Süd-Ost-Treuhand.

Die folgenden Kriterien müssen demnach kumulativ erfüllt sein:

  • Weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine nahestehende Person dieser beiden sind Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen;
  • Weder der Stifter, noch Begünstigte oder diesen nahestehende Personen dürfen Stiftungsräte ohne wichtigen Grund abberufen können;
  • Es besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag.

„Liegt eine intransparente Liechtensteinische Stiftung vor, richtet sich ihre laufende Besteuerung nach liechtensteinischem Recht. Dieses ist im Vergleich zu Österreich durchaus vorteilhaft: Nicht nur laufende Erträge, sondern auch Erträge aus Veräußerung und Liquidation von Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesell­schaften, sind zur Gänze steuerfrei“, erklärt Christina Pichler, Wirtschafts- und Steuerberaterin bei Libertas Intercount/SOT – Süd-Ost-Treuhand.

In der österreichischen Privatstiftung besteht dagegen nur die Möglichkeit, aufgedeckte stille Reserven aus Beteiligungsveräußerungen binnen 12 Monaten auf neue Beteiligungen zu übertragen und die Besteuerung damit um ein oder mehrere Jahre aufzuschieben.

Der Belastungsvergleich

Weiters lockt Liechtenstein mit einem günstigen Steuersatz von 12,5 Prozent, lässt (derzeit) vier Prozent Eigenkapitalzinsabzug zu und besteuert beispielsweise nur 20 Prozent der Einkünfte aus gewissen Immaterialgüterrechten (geschützte Patente, Marken, aber auch Software), was einem Steuersatz von 2,5 Prozent gleichkommt.

Erreicht die Stiftung in Liechtenstein den Status einer rein vermögensverwaltenden Privatvermögensstruktur (PVS), fällt überhaupt nur die pauschale Steuer von CHF 1.200,00 pro Jahr an. Demgegenüber unterliegen Einkünfte einer öster­reichischen Privatstiftung entweder der Zwischensteuer in Höhe von 25 Prozent oder der Körperschaftsteuer von 25 Prozent.

Wehrmutstropfen ist die Stiftungseingangssteuer. Sie beträgt für österreichische Privat­stiftungen, deren Urkunden der Finanzverwaltung offengelegt werden, 2,5 Prozent. Wendet ein Österreicher einer liechtensteinischen Privatstiftung Vermögen zu, fallen ebenfalls bei Offenlegung der Urkunden gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung fünf Prozent bzw. 7,5 Prozent (PVS) Eingangs­steuer an.

„Ein ‚Belastungsvergleich‘ der beiden Stiftungssysteme zeigt, dass dieser Eingangs­nachteil in wenigen Jahren durch die günstigere laufende Besteuerung in Liechtenstein wettgemacht werden kann. Ab diesem Break Even beginnt der Thesaurierungsvorteil der Liechten­steinischen Privatstiftung“, so Pichler.

Rückforderungspotential bei Zwischensteuer 

Das Blatt kann sich jedoch im Fall von Zuwendungen, insbesondere von sogenannten Substanzzuwendungen, wieder zu Gunsten der österreichischen Privatstiftung wenden. „Zuwendungen unterliegen in beiden Fällen einer 25%igen Zuwendungssteuer (KESt) mit Endbesteuerungswirkung beim Begünstigten. Die Privatstiftung kann sich im Fall von Österreich die bisher gezahlten Zwischensteuern anrechnen, im Fall von Liechtenstein kann die liechtensteinsche Steuer angerechnet werden“, so Pichler.

Erst im Zeitpunkt der Zuwendung werden somit die laufenden „Zwischensteuern“ zu endgültigen Steuern und zwar in beiden Fällen mit dem gleichen Steuersatz von 25 Prozent. Je nach Höhe der Zuwendung können sich die Stiftungen daher die bisher gezahlten Zwischensteuern ganz oder teilweise zurückholen, wobei das Rückforderungspotenzial aufgrund des niedrigeren Steuersatzes in Liechtenstein viel geringer und daher eher ausgeschöpft ist.

Noch krasser werde der Unterschied im Falle von Substanzauszahlungen. Diese liegen vor, wenn der Betrag der Zuwendungen nicht in den bisher erwirtschafteten Gewinnen gedeckt ist und daher aus der „Substanz“ bedient werden muss. „Bei Österreichischen Privat­stiftungen können in diesem Fall die entsprechenden anteiligen Stiftungseingangs­werte abgezogen werden, das heißt die Substanzauszahlung ist steuerfrei. Bei Liechtensteinischen Stiftungen sind steuerfreie Substanzauszahlungen dagegen sehr eingeschränkt möglich und jedenfalls nur, wenn sie an den Stifter zurückfließen“, so Pichler.

Vorteile österreichische Stiftung 

Betrachte man die Gesamt-Steuerbelastung einer Österreichischen und einer Liechten­steinischen Stiftung im Vergleich, kann die Österreichische Stiftung – trotz höherer laufender Besteuerung und damit einem Thesaurierungsnachteil – aufgrund des Zwischensteuer­systems und der steuerfreien Substanzauszahlungen am Ende der Stiftung möglicherweise durchaus besser abschneiden.

Denn der Thesaurierungsvorteil muss nicht nur die höhere Stiftungseingangssteuer erwirtschaften, sondern zusätzlich auch ein Viertel des gestifteten Vermögens. In Zahlen heiße das: Die Rendite der überwiegend nur zwischenzeitig gesparten Steuer muss zumindest 27,5 Prozent Stiftungs­eingangswerte erwirtschaften, damit am Ende des Tages in Liechten­stein mehr Vermögen übrig bleibt.

„Je größer daher das gestiftete Vermögen, umso schwieriger und länger dauert es, bis der Thesaurierungs­vorteil auch tatsächlich einen Vermögensvorteil bringt. Die liechten­steinische Privatstiftung bietet sich daher bei rein steuerlicher Betrachtung eher für den Vermögensaufbau, als für die Bewahrung und Verwaltung bestehender großer Vermögen an“, so Pichler.

Vorteile der Liechtensteinischen Stiftung 

Bei insgesamt geringeren Strukturkosten (nur zwei Stiftungsräte nötig) und vielleicht auch dem einen oder anderen zivilrechtlichen Vorteil könne eine mit geringem Vermögen errichtete liechtensteinische Stiftung für Österreicher durchaus interessant sein. Gründet oder erwirbt diese Stiftung beispielsweise für neue Projekte eine Kapitalgesellschaft mit hohem Entwicklungspotential, sind spätere Veräußerungserlöse in der Liechtensteinischen Stiftung bis zur Zuwendung steuerfrei.

„Bleibende Vorteile“ biete die Besteuerung von gewissen Einkünften aus Immaterialgüterrechten. Diese unterliegen in Österreich der (auf Zuwendungen nicht anrechenbaren) 25%igen Körperschaftsteuer, in Liechtenstein dagegen einer (auf Zuwendungen anrechenbaren) de facto 2,5%igen laufenden Steuer.

Und noch einen Vorteil biete Liechtenstein ab 2014: Wer die Stiftungsurkunden nicht offenlegen möchte, zahlt in Österreich 25 Prozent Stiftungseingangssteuer, die Stiftung unterliegt in diesem Fall dem normalen KöSt-Regime (d.h. keine anrechenbare Zwischensteuer) und wird zudem der Geldwäschemeldestelle gemeldet.

In Liechtenstein fallen dank des neuen Abkommens jedoch nur 7,5% bzw. 10% (PVS) Eingangssteuer an und es bleibt bei der günstigen und auf Zuwendungen anrechenbaren laufenden Besteuerung von 12,5 Prozent (bzw. CHF 1.200,00 p.a. Flat Tax bei der PVS). „In diesem Fall ist daher Liechtenstein klar zu bevorzugen“, so Pichler.

Link: SOT

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