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Recht

Nicht zufrieden mit dem Weihnachtsgeschenk? VKI zu Garantie, Gewährleistung, Umtauschrecht

Wien. Weihnachten bringt Geschenke – und oft Ernüchterung: Was tun mit einem Geschenk, das nicht gefällt oder auch nicht funktioniert? Die Grundregel lautet „Augen auf, Kauf ist Kauf“, erinnert VKI-Chefjurist Peter Kolba: Von einem gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht einfach wieder zurücktreten.

Konsumenten können also nicht davon ausgehen, dass sie eine Kaufsache einfach wieder zurückgeben oder umtauschen können. Wann was geht, wird vom VKI näher erläutert.

Der Umtausch ist grundsätzlich kein Recht, sondern eine Gefälligkeit: will man als Käufer ein Recht auf Umtausch haben, dann muss der Händler das in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumen. Eine Alternative ist, schon beim Kauf ein Umtauschrecht im Einzelnen auszuhandeln: in diesem Fall ist eine schriftliche Bestätigung auf der Quittung ratsam, so der VKI. Letztendlich kann das Unternehmen den Umtausch seinem Kunden auch in Kulanz gewähren. Ohne die nachweisbare Zusicherung des Unternehmers kann sich der Kunde aber nicht darauf verlassen, die Ware nachher tatsächlich umtauschen zu können.

Ein kostenloser Rücktritt von einem Vertrag kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (Haustürgeschäfte, Fernabsatz, …) in Frage: Hier ist vor allem der Kauf im Internet ein wichtiger Fall. Dagegen ist eine Stornierung eines Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners und oft – wenn überhaupt – nur gegen Zahlung einer Stornogebühr möglich.

Liegt ein Mangel der Sache vor, dann hat der Käufer auf jeden Fall das Recht auf Gewährleistung, die bis zur Wandlung (Vertragsrücktritt) gehen kann. Zeigt ein Fernseher kein Bild, dann fehlt die entscheidende, im Verkehr vorausgesetzte Eigenschaft und der Händler ist zur Gewährleistung verpflichtet: Je nach Mangel muss er in erster Linie Verbesserung bewirken oder die Sache austauschen. Hilft das nicht, muss der Händler einen Preisnachlass gewähren oder sogar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache zurückerstatten (Wandlung).

Dagegen ist die vertragliche Garantie im Gesetz überhaupt nicht geregelt. Sie ist die Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet, muss man aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen, so der VKI.

Link: VKI

 

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