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Recht, Tipps

Das Umtauschrecht für Konsumenten im Auge des Rechtsschutzversicherers ARAG

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Wien. Zum Fest der Liebe werden nahe stehende Personen regelmäßig mit kleinen oder großen Aufmerksamkeiten bedacht – doch schon beim Auspacken kann die Unpässlichkeit eines Geschenks ins Auge fallen, heißt es beim Rechtsschutzversicherer ARAG.

Dann stehen die Beschenkten oder sogar die Schenkenden vor Schwierigkeiten. Können gekaufte Geschenke immer umgetauscht werden, wenn sie nicht gefallen? So sehen die Experten des Rechtsschutzversicherers die Chancen auf Umtausch.

Ein „Umtauschrecht“ ist gesetzlich nicht verankert, sondern im Kaufvertrag gesondert zu vereinbaren. Die ARAG-JuristInnen empfehlen in einer Aussendung, darauf zu achten, ob aus dem Kaufvertrag oder den AGB („Kleingedrucktes“) ein Rückgaberecht besteht und an welche Fristen und Bedingungen dessen Ausübung gebunden ist.

Regelmäßig sei die Ausübung des Umtauschrechts freilich an die Vorlage der Quittung gebunden. Daher ist die Rechnung jedenfalls aufzubewahren. Die bloße Unzufriedenheit der Beschenkten löst keinen Rücktrittsgrund aus, sofern dies nicht ausdrücklich zur Bedingung im Vertrag erhoben wird.

Besonderheiten im Online-Handel und Katalogversand

Bei Bestellungen im Versand- und Internethandel steht Konsumenten zumeist nach §§ 5e ff KSchG (bei so genannten Fernabsatzgeschäften) ein begründungsfreies Rücktrittsrecht zu. Gerade in der Urlaubszeit rund um Weihnachten kann es da aber knapp werden: Der Rücktritt ist spätestens am siebten Werktag nach Eingang der Ware und Belehrung über das Rücktrittsrecht gegenüber dem Vertragspartner zu erklären, heißt es weiter.

Das Rücktrittsrecht verlängert sich auf drei Monate, wenn der Konsument darüber nicht ausreichend informiert worden ist. Und bei manchen Produkten ist es nur eingeschränkt gültig. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen laut ARAG z.B.

  • bei Einzelanfertigungen
  • bei Beherbergungsverträgen
  • bei CDs bzw. Computerspielen nach dem Bruch der Versiegelung.

Birgit Eder, Leiterin der Schadenabteilung der ARAG Rechtsschutz empfiehlt zudem, beim Online-Handel vor allem auf die Nebenkosten wie Versandkosten oder Versandbedingungen Acht zu geben.

Wenn das Weihnachtsgeschenk zu spät geliefert wird

Wenn ein Liefertermin nicht eingehalten wird, kann der Käufer gleichzeitig mit der Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Es kann aber vereinbart werden, dass nach dem Termin die Leistung nicht mehr erbracht werden soll. Der Käufer ist dann nicht mehr verpflichtet, am Vertrag festzuhalten (Fixgeschäft), so die ARAG.

Wenn das Geschenk defekt ist

Händler übernehmen für Neuware eine Gewährleistungspflicht dafür, dass das gekaufte Geschenk nicht schon mangelhaft übergeben worden ist. Der Verkäufer muss primär den Austausch oder eine Reparatur anbieten. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt dabei zwei Jahre, wobei bei Auftreten des Mangels innerhalb der ersten sechs Monate erhebliche Beweiserleichterungen bestehen. Wichtig dabei: Das Gewährleistungsrecht steht dem Käufer, aber nicht den Beschenkten zu.

Auch Alternativen zu den rechtlichen Möglichkeiten stehen zur Verfügung, erinnert die ARAG: Kurz nach den Weihnachtsfeiertagen eröffnen Tauschbörsen Ihre Tore. Selbstverständlich bieten sich auch karitative Organisationen an, um das unbeliebte Weihnachtsgeschenk in eine Spende zu verwandeln.

Link: ARAG

 

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