Wien. Ein Recht auf Dolmetschleistung und ein Recht auf Belehrung haben künftig Beschuldigte in Österreich: Im Hinblick auf ein faires Verfahren soll insbesondere eine reibungslose Verständigung sichergestellt werden, so das Justizministerium.
Die Prüfung, ob Übersetzungshilfe erforderlich ist, habe das die Vernehmung leitende Organ – also Richter, Staatsanwalt oder Kriminalpolizei – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls „auf geeignete Art und Weise“ durchzuführen.
Mit der Umsetzung zweier EU-Richtlinien (Dolmetsch-Richtlinie, Rechtsbelehrungs-Richtlinie) werden Bestimmungen über die Rechtsbelehrung und Übersetzungshilfe, die Vernehmung des Beschuldigten, die nach der Festnahme vorzunehmende Information und die Kosten für die erforderlichen geändert, heißt es weiter.
Link: Justizministerium