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Gastbeitrag zum Steuerpaket: Wen das Abgabenrechtsänderungsgesetz 2014 trifft

Franz Althuber © DLA Piper
Franz Althuber © DLA Piper

Wien. Die Regierung hat den ersten Teil ihres Steuerpakets auf den Weg gebracht: Franz Althuber, Partner und Leiter der Steuerrechtspraxis im Wiener Büro von DLA Piper, zeigt in seinem Gastbeitrag die Auswirkungen und auch die Schattenseiten des neuen Steuerpakets für den Wirtschaftsstandort Österreich auf: Der Bogen spannt sich von Beschränkungen der Gruppenbesteuerung über die vermehrte Ungleichbehandlung von Selbständigen und Unselbständigen bis hin zu einer potenziellen Höherbelastung des Faktors Arbeit – sofern nicht wahlweise weniger Spitzenkräfte beschäftigt werden.

Grundsätzlich folgt das Paket einem straffen Zeitplan. Der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014) wurde am 9. Jänner 2014 veröffentlicht und zur Begutachtung versendet. Die mit 22. Jänner 2014 endende Begutachtungsfrist ist äußerst knapp bemessen. Der Ministerrat wird das Gesetz voraussichtlich noch im Jänner beschließen, die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats und des Bundesrats ist für Februar vorgesehen.

 

Die wichtigsten Punkte im Überblick (Gastbeitrag Dr. Franz Althuber, DLA Piper Weiss-Tessbach):

1) Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehältern

Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen können nach der derzeitigen Rechtslage bei der steuerlichen Gewinnermittlung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Entwurf des AbgÄG 2014 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass zukünftig sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Arbeits- und Werkleistungen, die EUR 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, nicht mehr abzugsfähig sein sollen. In diesen Betrag sind auch sämtliche Sonderzahlungen, wie beispielsweise Prämien, Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration einzurechnen.

Für Konzerne, in denen Gehälter von mehreren Konzernunternehmen an dieselbe Person ausbezahlt werden, bestehen Sonderregelungen. Die neue Rechtslage soll auf sämtliche Aufwendungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen.

Es darf bezweifelt werden, dass die geplante Beschränkung der Abzugsfähigkeit dem Standort Österreich zuträglich ist. In Wahrheit wird dadurch nämlich lediglich erreicht, dass entweder weniger Spitzenkräfte (Top-Manager, Forscher,…) engagiert werden oder dass der Faktor Arbeit noch höher besteuert wird, als dies jetzt schon der Fall ist.

2) Änderungen beim Gewinnfreibetrag

Die derzeitige Rechtslage erlaubt zur Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (GFB) Investitionen sowohl in bestimmte körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter als auch in bestimmte Wertpapiere. Das AbgÄG 2014 schränkt die Möglichkeit der Investition auf körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter ein. Die Neuregelung soll erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 30. Juni 2014 enden.

Die Möglichkeit der Geltendmachung des Gewinnfreibetrages, der für Selbständige quasi ein Ersatz für die bei unselbständig Tätigen begünstigte Besteuerung des 13./14. Monatsgehalt darstellt, wird durch die geplante Neuregelung nicht nur wesentlich eingeschränkt. Das Ziel der steuerlichen Gleichbehandlung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit wird dadurch aber konterkariert, da – gerade bei Kleinunternehmen bloße Sachinvestitionen in maßgeblicher Höhe wohl nicht regelmäßig getätigt werden.

3) Abschaffung der Gesellschaftsteuer

Ab 1. Jänner 2016 soll die Gesellschaftsteuer abgeschafft werden. Der I. Teil des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) tritt demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bestimmungen über die Gesellschaftsteuerpflicht sollen nach dem Entwurf des AbgÄG 2014 daher letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden sein, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entsteht.

4) Beschränkungen der Gruppenbesteuerung

Der Entwurf des AbgÄG 2014 sieht umfangreiche Änderungen bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vor.

Eine Gruppenzugehörigkeit ausländischer Gruppenmitglieder soll demnach zukünftig nur mehr möglich sein, wenn die ausländische Körperschaft in einem EU-, EWR- oder einem Staat, mit dem ein umfassendes Amtshilfeabkommen besteht, ansässig ist.

Andere ausländische Körperschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ab 1. März 2014 nicht mehr in eine österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden. Bestehende ausländische Gruppenmitglieder, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden automatisch mit 1. Jänner 2015 aus der Unternehmensgruppe aus.

Verluste dieser Gruppenmitglieder werden lediglich für das Jahr 2014 letztmalig der Unternehmensgruppe zugerechnet. Durch das Ausscheiden müssen die bereits zugerechneten Verluste nachversteuert werden. Diese Nachversteuerung kann allerdings auf drei Jahre verteilt werden.

Eine weitere Änderung sieht der Entwurf des AbgÄG 2014 dahingehend vor, dass die Vornahme von Firmenwertabschreibungen für neue (nach dem 28. Februar 2014 hinzutretende) Gruppenmitglieder nicht mehr möglich ist. Zusätzlich wird die Abzugsfähigkeit von ausländischen Verlusten mit 75% des steuerlichen österreichischen Gewinns beschränkt.

5) Beschränkte Abzugsmöglichkeit für Zins- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer

In § 12 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) soll ein Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen an ausländische Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters stehen, normiert werden.

Voraussetzung für das Abzugsverbot ist, dass die Einnahmen aus diesen Zinsen oder Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft ganz oder überwiegend keiner Besteuerung oder einem Steuersatz von weniger als 15% unterliegen. Beträgt der anzuwendende Steuersatz zumindest 10%, so darf die Hälfte der Aufwendungen abgezogen werden.

6) Freiwillige Abfertigungen

Die bisher bestehende Steuerbegünstigung von sonstigen Bezügen (Steuersatz von 6%), die bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen (z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, die nicht von betrieblichen Vorsorgekassen ausbezahlt werden), soll nach dem Entwurf des AbgÄG 2014 zusätzlich gedeckelt werden.

Die begünstigte Besteuerung kommt daher nur mehr insoweit zur Anwendung, als die sonstigen Bezüge insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens jedoch das Dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nicht übersteigen. Die derzeitige Regelung soll letztmalig auf Auszahlungen anzuwenden sein, die vor dem 1. März 2014 erfolgen.

7) Sonstiges

Neben den oben dargestellten Neuerungen finden sich im Entwurf des AbgÄG 2014 insbesondere massive Mehrbelastungen im KFZ-, Tabak- und Alkoholsteuerbereich. Insbesondere rauchende Kraftfahrer werden daher von den geplanten Änderungen nicht begeistert sein.

Dr. Franz Althuber ist Partner und Leiter der Steuerrechtspraxis bei DLA Piper Weiss-Tessbach in Wien.

Link: DLA Piper

 

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