Linz/Wien. Bernhard Huber, Partner der auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Linzer Anwaltskanzlei huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH, geht in einem offenen Brief mit dem geplanten Rückbau der Gmbh-light im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 hart ins Gericht: Der Gesetzesentwurf enthalte „gravierende Mängel“, und zwar sowohl was die Schädigung der Gesellschaftsform und des Wirtschaftsstandorts Österreich betreffe wie auch juristisch-handwerklich: Das Gesetz sei teilweise so schlecht formuliert, dass es das Gegenteil des Beabsichtigten bewirke und wegen Widersprüchlichkeit aufhebungsgefährdet sei.
Gerichtet ist der offene Brief an ÖVP-Parlamentarier Andreas Zakostelsky, Obmann des Finanzausschusses des Nationalrates. Huber fordert ihn auf, darauf hinzuwirken, dass „zumindest die aufgezeigten Schwächen beseitigt werden“.
Konkret heißt es im Wortlaut von Hubers Aussendung:
„Der Homepage des Parlamentes entnehme ich, dass morgen um 10.00 Uhr die Beratungen im Ausschuss über dieses Gesetzesvorhaben stattfinden werden, weshalb ich Sie als Obmann noch auf einige gravierende Mängel hinweisen will und Sie um Berücksichtigung ersuche. Ich denke, dass sich die Bürger dieses Landes zumindest erwarten dürfen, dass der Gesetzgeber klare und widerspruchsfreie Gesetze beschließt.
Zusammengefasst geht es um folgende Punkte:
- Die rein fiskalpolitische Motivation zur Erhöhung des gesetzlichen Mindeststammkapitals ist gesellschaftsrechtlich höchst befremdlich. Derart grundlegenden Änderungen im Gesellschaftsrecht müssen zuvor in Wissenschaft und Praxis erörtert werden.
- Die Erhöhung des Mindeststammkapitals ist vollkommen gegen den internationalen Trend und wirtschaftsschädlich.
- Der geplante Hinweis auf den Geschäftspapieren eines Unternehmens, das geplante Gründungsprivileg in Anspruch genommen zu haben, ist unnotwendig und eine Diskriminierung derartiger Unternehmen.
- Der ebenfalls geplante Hinweis auf den Geschäftspapieren von Unternehmen, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage nur ein Stammkapital von EUR 10.000,00 aufweisen, auf eine angebliche Gründungsprivilegierung ist ein gesetzlicher Zwang zu wahrheitswidrigen Angaben.
- Das Gesetz ist in § 10b Abs. 4 GmbH-Gesetz (Beschränkung der weiteren Einzahlungsverpflichtung auf das offene Stammkapital) derartig schlecht formuliert, dass der in den Erläuterungen dargelegt Zweck nicht zum Ausdruck kommt, sondern sogar das Gegenteil bestimmt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Vergangenheit solch widersprüchliche Bestimmungen auch schon aufgehoben.“
Autor Dr. Bernhard Huber ist Rechtsanwalt und Partner bei huber ebmer partner Rechtsanwälte in Linz.
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