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Business, Recht

EuGH weicht Gebietsmonopol der Apotheken in Österreich auf: Mehr Rücksicht auf Bedürfnisse der Einwohner

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Luxemburg/Pinsdorf. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die in Österreich herrschende Praxis, neue Apotheken-Konzessionen nur nach Regeln des strikten Gebietsschutzes für bestehende Apotheker zu vergeben, als unzulässig verurteilt: Derzeit ist eine Konzession nur zu bekommen, wenn dadurch bei keiner der umliegenden Apotheken die Zahl der zu versorgenden Personen unter 5.500 fällt. Diese starren demografischen Kriterien sind jedoch nicht mit der Niederlassungsfreiheit der EU vereinbar, so der EuGH (Rechtssache C-367/12).

Ausgegangen ist die Arzneimittel-Revolution von der kleinen oberösterreichischen Gemeinde Pinsdorf. Nicht gezüchtigt, sondern bestätigt fühlt sich die österreichische Apothekerkammer: Sie will ihr Gebietssystem „nachschärfen“, doch sei es in den Grundzügen bestätigt worden.

Das Höchstgericht der EU erklärt in dem Urteil, dass die Behörden ein Konzessionssystem für Apotheken einsetzen dürfen, dabei aber örtliche Besonderheiten berücksichtigen können müssen; die starre Zahl von mindestens 5.500 Personen pro Apotheke mache diese flexible Vorgangsweise unmöglich. So bestehe etwa die Gefahr, dass Personengruppen mit besonderen Bedürfnissen – etwa Behinderte – nicht ausreichend versorgt werden.

Rebellion in Oberösterreich

Anlass für das Urteil war die Klage einer Österreicherin, die in Pinsdorf (OÖ) eine öffentliche Apotheke errichten wollte. Pinsdorf hat knapp 3.700 Einwohner – und bisher keine Apotheke. Dafür besteht eine im benachbarten Altmünster, deren Einzugsgebiet laut Gutachten der Apothekerkammer unter 5.500 Einwohner gefallen wäre, hätte die Klägerin ihre aufsperren dürfen. Nun wird sie das mit Rückendeckung des EuGH tun dürfen. Nicht nur für Apotheker, sondern auch für niedergelassene Ärzte mit Hausapotheke (seit 2006 eingeschränkt) könnte das Urteil relevant sein.

Apothekerkammer fühlt sich bestätigt

Eine öffentliche Stellungnahme der Apothekerkammer fällt zuversichtlich aus: „Das Urteil ist eine Bestätigung für das Bedarfsprüfungssystem in Österreich. Die Bedarfsregelung und die dadurch resultierende flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Gesundheitsdienstleistungen ist ein Erfolgsmodell und hat sich seit Jahrzehnten bewährt“, so Max Wellan, Präsident der Österreichischen Apothekerkammer. Allerdings müsse laut EuGH die starre Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke „noch im Detail nachgeschärft werden, sodass im Rahmen der Bedarfsprüfung örtliche Besonderheiten stärker Berücksichtigung finden“, wie es in der Aussendung wörtlich heißt.

Derzeit gibt es in Österreich 5.800 akademisch ausgebildete Apothekerinnen und Apotheker, die in 1.330 Apotheken tätig sind, so die Kammer. Das österreichische System (geregelt in §10 Apothekengesetz) habe sich bewährt: Internationale Studien würden zeigen, dass es ohne Bedarfsregelung zur vermehrten Eröffnung von neuen Apotheken an attraktiven städtischen Standorten und Ballungszentren komme. Für Menschen, die in ländlichen Gebieten oder weniger guten Lagen wohnen, bestehe somit die Gefahr einer schlechteren Versorgung mit Arzneimitteln und Gesundheitsdienstleistungen.

Link: EuGH

Link: Apothekerkammer

 

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