Wien. Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Verbandsklagen und Musterprozesse gegen Inkassobüros. Nun meldet er Erfolge.
Konkret gibt es laut einem aktuellen Gerichtsurteil keinen Ersatz für „fiktive“ Inkassokosten, so der VKI. Auch die Rücktrittsrechte der Verbraucher seien von den Gerichten zuletzt großzügiger ausgelegt worden.
Das BG Innere Stadt Wien halte fest, dass einem säumigen Schuldner nur dann Inkassokosten in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn das Inkassobüro dem Gläubiger diese Kosten tatsächlich in Rechnung stellt und ihm dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist, heißt es in einer Aussendung des VKI.
Fiktive Inkassokosten könnten vom Schuldner dagegen nicht verlangt werden. Da es im Inkassogewerbe üblich ist, dass Inkassobüros damit werben, für Gläubiger „kostenlos“ einzuschreiten, würde in diesen Fällen kein Ersatz für diese „fiktiven“ Kosten gewährt, so der VKI weiter.
Es gilt das Verbraucherkreditgesetz
Weiters habe das Handelsgericht Wien in zwei Entscheidungen festgehalten, dass auf Ratenzahlungsvereinbarungen, die in den vorliegenden Fällen und in der Praxis regelmäßig einen entgeltlichen Zahlungsaufschub darstellen, das am 11.6.2010 in Kraft getretene Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist.
Das hat laut VKI zwei wesentliche Konsequenzen: Der Verbraucher könne – egal wo er die Ratenvereinbarung unterzeichnet hat – binnen 14 Tagen ab Unterschrift von seiner Vertragserklärung zurücktreten. Werde er darüber nicht korrekt belehrt, beginne diese Frist erst mit der Belehrung.
Außerdem hat der Verbraucher das Recht darauf, umfassende Angaben im Vertragsformblatt – insbesondere die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes – zu bekommen. Fehle etwa die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes, dann könne der Verbraucher verlangen, dass er nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent bezahlt und seine Raten neu berechnet werden.
Link: VKI