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DLA Piper mit Update zur Hauptversammlung: Auskunftsrecht, Entlastung, Kapitalmaßnahmen

Maria Doralt ©DLA Piper
Maria Doralt ©DLA Piper

Wien. Beim „Update Hauptversammlung“ der internationalen Anwaltskanzlei DLA Piper Weiss-Tessbach am 13. Februar 2014 ging es um aktuelle Rechtsthemen: Partnerin Maria Doralt gab ein Update zum Thema Auskunftsrecht und zu aktuellen Entscheidungen rund um die Hauptversammlung. Es ging u.a. um Entlastung, Related-Party Transactions, Delisting und Wahlen in den Aufsichtsrat.

Ihre Kollegen Christian Temmel und David Christian Bauer behandelten dann u.a. Kapitalmaßnahmen, Interessenkonflikte, Proxy Fights und mehr.

Rund 30 Interessenten waren der Einladung zum Corporate-Breakfast von DLA Piper gefolgt und brachten sich in Sachen Auskunftsrecht, Kapitalmaßnahmen und Interessenkonflikte unter Aktionären auf den neuesten Stand, heißt es in einer Aussendung. Anhand von Fallbeispielen veranschaulichte Doralt Umfang und praktische Bedeutung des Auskunftsrechts und ging auf Fragen aus dem Publikum ein.

Christian Temmel, ebenfalls Partner in der Corporate Gruppe, informierte anschließend über Kapitalmaßnahmen in der Hauptversammlung, wobei er besonders auf das Bezugsrecht, bedingtes Kapital und den Nominalbetrag bei Kapitalerhöhungen einging.

Die Interessenkonflikte

Mögliche Interessenskonflikte unter den Aktionären waren Thema des Beitrags von David Christian Bauer, Partner und Leiter der Litigation & Regulatory Gruppe bei DLA Piper Weiss-Tessbach. Wenn einzelne Aktionäre sich durch den Erwerb von Stimmrechtsvollmachten zusammenschließen um bestimmte Entscheidungen der Geschäftsleitung zu beeinflussen, spricht man von „Shareholder Activism“ oder „Proxy Fights“.

„Die angeregte Diskussion zeigt, dass viele Fragen rund um die HV im Fluss sind und die Praxis sehr beschäftigen“, so Doralt. Vor allem die jüngste deutsche Rechtsprechung werfe spannende Fragen auf: Was passiert wenn die Wahl eines Aufsichtsrates nichtig war und dies erst Monate oder Jahre später gerichtlich fest steht? Was passiert, wenn sogenannte Related-Party-Transactions nicht vom AR in der korrekten Art und Weise genehmigt waren? Welche Folgen hat das für die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats? Und: könne man angesichts der neuen deutschen Rechtsprechung ein Delisting tatsächlich ohne HV Beschluss und ohne Übernahmeangebot durchführen?

Link: DLA Piper

 

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